Tatbestand§
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben.
Die Beklagte bewirbt im Internet auf ihrer Domain www.L..com.de das von ihr in den Verkehr gebrachte Kosmetikum „Detox Creme“, das den Wirkstoff „CELLDETOX“ beinhaltet, der im Wesentlichen aus dem hydrolysierten Hefeextrakt (Candida saitoana) besteht, mit den im Tenor wiedergegebenen Aussagen. Die Beklagte beruft sich auf ein Datenblatt (Anlage B 1) und Wirksamkeitsstudien (Anlagen B 2 bis B 5).
Wegen deren Eignung, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2024 erfolglos ab. Hierfür macht er eine Pauschale gemäß Antrag zu II. geltend.
Der Kläger behauptet, weder die den Inhaltsstoffen noch die dem Gesamtpräparat zugeschriebenen Wirkungen würden eintreten. Jedenfalls seien solche wissenschaftlich nicht hinreichend belegt.
Die Bezeichnung „Detox“ werde seitens der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Der Verbraucher werde also davon ausgehen, mit Auftragen der Creme könne er in seinem Körper eingelagerte Gifte (speziell solche in seiner Haut) entfernen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Werbeaussage verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 VO (EG) 1223/2009 (KosmetikVO).
Zu Aussage Ziff. 2 gelte, dass die Haut über keine „zelleigenen Entgiftungssysteme“ verfüge. Die darüber hinausgehende Auslobung einer Vorbeugung oxidativer Zellschäden finde ebenfalls nicht statt.
Die Aussage zu Ziff. 3 sei irreführend und nicht haltbar.
Auch die Angabe zu Ziff. 4, das Eincremen mit einer „Detox Creme“ führe zu einer Unterstützung von entschlackenden Mechanismen und baue Ablagerungen, also die so bezeichneten Schlacken, ab, sei wissenschaftlich nicht belegbar.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der angesprochene Verbraucher die Aussage zu 1. derart versteht, dass durch die Anwendung eine entgiftende Wirkung im „klassischen“ Sinne eintrete. Das maßgebliche Verbraucherverständnis gehe nicht davon aus, dass ein Entgiftungsprozess durch das Auftragen einer Gesichtscreme in Gang gesetzt wird. Der Abbauprozess von geschädigten Hautzellen - Autophagie - sei ein Prozess, der zwar auch ohne Zuführung der Stoffe stattfinde, durch die Zugabe der Wirkstoffe allerdings unterstützt werde. Die Wirksamkeit der verwendeten Stoffe auf diesen körpereigenen Prozess sei auch in einer umfassenden Wirksamkeitsstudie untersucht worden (Anlage B 2).
Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO verbiete nicht ausdrücklich, kosmetischen Mitteln Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Wegen der Aussage zu Ziff. 2 sei auf den Prozess der zelleigenen Autophagie zu verweisen.
Auch die Aussage zu Ziff. 3 nehme lediglich darauf Bezug, dass der körpereigene Prozess der Autophagie verstärkt werde. Es wird bestritten, dass die Aussage „das Aktivitätsniveau der Zellen erhöhen…“ derart vom Verbraucher verstanden werde, dass das Produkt antioxidativ wirke bzw. vor Schädigungen der Haut durch erhöhte UV-Strahlung schütze.
Zur Aussage zu Ziff. 4 sei auf die den Prozess der Autophagie verstärkende Wirkung Bezug zu nehmen. Zudem nimmt die Beklagte auf eine weitere Wirksamkeitsstudie Bezug, wonach die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe die Ansammlung von Lipofuszin, eine nicht abbaubare autofluoreszierende Verbindung, die sich mit wiederholtem Stress oder im Alter allmählich bilde, um 35 Prozent reduziert hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist begründet.
1.
a.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Er ist in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und hat unwidersprochen dargetan, über eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern zu verfügen, die in dem geschäftlichen Bereich der Beklagten tätig sind.
b.
c.
Die beanstandeten Aussagen sind irreführend im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO. Danach dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
(1.)
„…mit Detox-Aktivstoffen zur Unterstützung der zellulären Entgiftungssysteme…“
Die Aussage zu 1 ist schon deshalb zu beanstanden, weil durch die Verwendung des Begriffs „Detox-Aktivstoffen“ und den Hinweis auf die „Unterstützung der zellulären Entgiftungssysteme“ bei dem angesprochenen Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Creme sei zu einer Entgiftung geeignet.
Anders als die Beklagte meint, suggeriert der Begriff „Detox“ eine Entgiftung. „Detox“ wird umgangssprachlich als Abkürzung für Detoxifikation benutzt, was wiederum Entgiftung bedeutet. Das Verständnis wird durch den Hinweis auf Entgiftungssysteme bestärkt.
Eine Entgiftung über die Haut findet indes unstreitig nicht statt und wird auch nicht über die beworbene Creme bewirkt. Ebensowenig wirkt sich die auf die Haut aufzutragende Creme auf innere Entgiftungsorgane wie Nieren, Leber oder Darm aus.
Soweit die Beklagte auf den Prozess der Autophagie verweist, handelt es sich um den zellulären Abbau von geschädigten Zellbestandteilen. Hierbei handelt es sich um einen körpereigenen Abbau- und Erneuerungsprozess, nicht aber um eine Entgiftung. Wenn die Beklagte unter Bezugnahme auf von ihr in englischer Sprache vorgelegte Wirksamkeitsstudien (Anlagen B 2 und B 3) ausführt, durch die Zuführung des Wirkstoffes „CELLDETOX“ seien irreparable Proteine in größerer Menge abgebaut worden, betrifft das indes keine Entgiftung, sondern allenfalls eine Unterstützung des Abbauprozesses. Auch der Hinweis auf das Datenblatt gemäß Anlage B 1 belegt die Aussage nicht.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass den angesprochenen Verbrauchern bewusst ist, dass eine Entgiftung über die Haut nicht stattfindet. Dass der von der Beklagten zutreffend bezeichnete durchschnittliche Endverbraucher einer kosmetischen Hautcreme, der angemessen gut unterrichtet, aufmerksam und kritisch ist, über die biologischen Zusammenhänge so ausreichend informiert ist, dass er eine Entgiftung nicht für möglich hält und daher die Aussage nicht in diesem Sinne versteht, ist nicht dargetan. Der Begriff „Detox“ und der Hinweis auf Entgiftungssysteme geht über ein Verständnis im Sinne eines bloßen Reinigungs- oder Abbauprozesses hinaus.
(2.)
„…unterstützen dank hocheffektiver Detox-Aktivstoffe die zelleigenen Entgiftungssysteme und beugt oxidativer Zellschäden vor“
Bezogen auf die Begriffe „Detox-Aktivstoffe“ und „zelleigenen Entgiftungssysteme kann auf die vorstehenden Ausführungen zu (1.) verwiesen werden.
Damit ist die Aussage in der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, ungeachtet der weitergehenden Frage, ob auch der Aussagebestandteil zur Vorbeugung oxidativer Zellschäden zu beanstanden ist.
(3).
„das Aktivitätsniveau der Zellen erhöhen…“
Der Kläger beanstandet zutreffend, dass die Aussage eine allgemeine Erhöhung des Zellstoffwechsels der Haut verspricht. Auch hier beschränkt sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die Wirksamkeitsstudien auf die Unterstützung des Prozesses der Autophagie.
Selbst wenn die Aussage nur auf die Unterstützung der Autophagie verstanden sein sollte, ist diese von dem Kläger bestrittene Wirkung von der Beklagten nicht hinreichend belegt. Gemäß Ziff. 3 Anhang zur Verordnung (EU) 655/2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, unabhängig von der Art der für die Bestätigung der Aussagen herangezogenen Nachweise, gegebenenfalls einschließlich Sachverständigengutachten. Werden Studien als Nachweis herangezogen, so müssen diese u.a. auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden (gültig, zuverlässig und reproduzierbar) basieren.
Die Beklagte hat zwar mit den Anlagen B 2 bis B 5 Wirksamkeitsstudien vorgelegt, aber zur Methodik der Studien nicht hinreichend ausgeführt. So ist beispielsweise nur bei einzelnen Studien die Teilnehmeranzahl (19) angegeben, ohne näher darzulegen, dass diese Teilnehmeranzahl auch mit Blick auf eine Kontrollgruppe ausreichend ist.
(4.)
„die entschlackenden Mechanismen der Haut werden unterstützt und Ablagerungen abgebaut“
Diese Aussage ist von der Beklagten ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verständnis des Klägers zu folgen ist, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine Schlacken oder Ablagerungen im Körper vorkommen. Auch wenn man das Verständnis der Beklagten zugrunde legt, dass mit der Aussage nur eine Unterstützung des Prozesses der Autophagie gemeint sein soll, ist diese von dem Kläger bestrittene Wirkung wie vorstehend zu Ziff. (3.) ausgeführt, nicht hinreichend belegt. Dies gilt auch für die Behauptung der Reduzierung von Lipofuszin.
2.
Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 3 UWG die mit dem Antrag zu II. geltend gemachte Erstattung seiner Aufwendungen für die Abmahnung beanspruchen. Die Nebenforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
3.
Streitwert: 30.000 €