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Landgericht Detmold, Beschluss vom 29.03.2022 – 03 T 29/22

3. Zivilkammer - Einzelrichterin

ECLI:DE:LGDT:2022:0329.03T29.22.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.01. 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.01. 2022 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die gem. § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen die am 24.11. 2021 durchgeführte Pfändung zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens noch Folgendes ausgeführt:

1.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren konnte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von Herrn B, C-Straße, in D als Gläubiger betrieben werden. Maßgeblich ist die Identität des Antragstellers mit dem aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung von einer anderen Person als dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger betrieben wird. Eine veränderte Anschrift oder ein Wechsel des Bevollmächtigten führt nicht zu einer anderen Identität des Gläubigers. Die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme des Schuldners besteht im Hinblick auf § 815 Abs. 3 ZPO nicht.

2.

Die Zwangsvollstreckung wurde durch die zuständige Gerichtsvollzieherin durchgeführt. Wie sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin E vom 23.12. 2021 ergibt, ist diese als Vertreterin des verhinderten Obergerichtsvollziehers F tätig geworden.

3.

Zu einer Prüfung der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenforderung war die Gerichtsvollzieherin nicht berufen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Schuldner insoweit nur die Möglichkeit, seinerseits einen Titel gegen den Gläubiger zu erwirken und aus diesem gegebenenfalls ebenfalls die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

4.

Nicht zu beanstanden ist, wenn der Gläubiger nur gegen den Beschwerdeführer, nicht gegen dessen Ehefrau, die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Entscheidung, welchen von mehreren Schuldnern er in Anspruch nehmen will, steht allein dem Gläubiger zu.

5.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben datierend vom 27.01. 2022, bei dem Beschwerdegericht eingegangen am 24. März 2022, betreffen zum Teil nicht die Pfändung vom 24.11. 2021 (Ziffer 1 des Schreibens). Soweit unter Ziffer 2 ausgeführt wird, dass die Gerichtsvollzieherin vermerkt habe, der Schuldner werde nicht anwaltlich vertreten, hat der Beschwerdeführer bereits nicht geltend gemacht, dass dieser Vermerk falsch ist.

Da mithin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers begründete Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.