Tenor§
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Kassel bestimmt.
Gründe§
I
Der Antragsteller hat sich auf seine Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Regensburg gewandt, um Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines mit einem Fahrverbot verbundenen Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums Kassel zu erlangen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 13. März 2026 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Kassel verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2026 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Abgabe willkürlich sei. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts als zuerst angegangenes, übergeordnetes oberstes Bundesgericht berufen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2024 - 3 AV 6.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2024 - 3 AV 6.24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Verwaltungsrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nur eröffnet, soweit diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht angenommen hat und vom Amtsgericht auch nicht in Abrede gestellt wird, zielt der Antrag auf Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines mit einem Fahrverbot verbundenen Bußgeldbescheides. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist jedoch ebenso wie gegebenenfalls die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dem Amtsgericht zugewiesen (§ 68 Abs. 1, §§ 103 und 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 3 AV 1.25 - juris Rn. 12). Soweit das Amtsgericht Kassel darauf hinweist, es sei nach Landesrecht örtlich nicht zuständig, verkennt es, dass die örtliche Zuständigkeit von der Bindungswirkung der Rechtswegentscheidung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG nicht erfasst wird. Gegebenenfalls ist es Sache des Amtsgerichts, das Verfahren weiter an das örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. Die Rechtswegentscheidung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil es möglicherweise zunächst Sache des Regierungspräsidiums Kassel sein könnte, über die Vollstreckung zu entscheiden. Diese stellt allenfalls die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, nicht jedoch den Rechtsweg in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 3 AV 1.25 - juris Rn. 13).