In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe§
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.