In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) oder eines Verfahrensfehlers (3.) zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.
2 1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
4 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 13) hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob durch die landesgesetzliche Regelung des § 29 SächsSchulG die Bundesregelung des § 35a SGB VIII eingeschränkt werden darf, so dass die Träger der Jugendhilfe ohne eine Feststellung des Ruhens der Schulpflicht durch eine andere Behörde, nämlich das Schulverwaltungsamt, nicht die als notwendig angesehene Eingliederungshilfe gewähren können".
5 Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht aufzeigt wird, dass die so bezeichnete Frage in einem Revisionsverfahren zu klären sein wird.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob eine Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 ausnahmsweise durch Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme einer Webschule und damit einer Schule außerhalb des öffentlichen Schulsystems zu gewähren ist, nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG bestandskräftig abgelehnt worden sei. Vielmehr hat es offengelassen ("Diese Frage bedarf hier [...] keiner weiteren Betrachtung"), ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Schule außerhalb des öffentlichen Schulsystems bereits wegen der fehlenden Ruhensfeststellung nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG zu verneinen ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf seine Ausführungen im Verfahren 3 A 975/19, in dem über den Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Webschule im Schuljahr 2018/2019 zu entscheiden war. Denn auch in jenem Verfahren fehlte zwar für das Schuljahr eine Ruhensfeststellung nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG, was aber nicht zur Ablehnung der beantragten Eingliederungshilfe führte. Im vorliegenden Streitfall war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - wie auch von der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 10) dargelegt - allein tragend, dass für das Schuljahr 2017/2018 - ungeachtet der fehlenden Ruhensfeststellung - eine fachärztliche Stellungnahme gefehlt habe, aus der sich hätte ergeben müssen, dass dem Kläger der Besuch einer öffentlichen Schule wegen seiner seelischen Behinderung unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, ob und inwieweit es auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommen soll.
7 2. Auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge ist nicht in der erforderlichen Weise begründet worden.
8 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
9 a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - (BVerwGE 145, 1) beruft. Hierzu trägt sie vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung folgende Rechtssätze aufgestellt: Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar sei. Habe das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, könnten an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet sei, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, habe dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken hätten. Sei die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, könne ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Die Beschwerde stellt diesen Rechtssätzen keine ausdrücklich abweichenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts gegenüber. Sie beanstandet vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht im Widerspruch dazu nicht geprüft habe, ob durch den Beschwerdegegner, d.h. den Beklagten, eine angemessene Lösung für die Bewältigung der Belastungssituation geschaffen worden und ob die selbstbeschaffte Hilfe aus der ex-ante Betrachtung fachlich vertretbar sei. Hätte das Oberverwaltungsgericht die fachliche Vertretbarkeit aus der ex-ante-Betrachtung des Klägers vorgenommen, hätte es den Anspruch des Klägers bejahen müssen. Unabhängig davon, inwieweit diese Kritik berechtigt ist, und abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht die fachliche Vertretbarkeit der selbst beschafften Hilfe nicht in Frage gestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich die Hilfe im hier streitigen Zeitraum grundsätzlich auch durch Inanspruchnahme von Leistungen der Webschule habe beschaffen dürfen (UA Rn. 18), vermag dieses Beschwerdevorbringen die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedenfalls deshalb nicht zu rechtfertigen, weil damit der Sache nach nur die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall als fehlerhaft gerügt und kein vom Oberverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz bezeichnet wird, der von den vorgenannten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Mit der Rüge einer angeblich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Divergenz nicht erfolgreich dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 11 m.w.N.).
10 b) Die Beschwerde ist auch nicht ausreichend begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 - (juris) darin sieht, dass die Einschätzung des Hilfebedarfs des Kindes oder Jugendlichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Jugendamt obliege und dieses demzufolge auch allein darüber zu entscheiden habe, ob ein Bedarf auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung gegeben sei, während das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung davon abhängig mache, dass das Schulverwaltungsamt das Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG (förmlich) festgestellt habe oder jedenfalls ein fachärztliches Gutachten über die Schulunfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen vorliege. Denn dieses Vorbringen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne - was erforderlich gewesen wäre - einander widersprechende, sich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehende Rechtssätze herauszuarbeiten. Der Sache nach beanstandet die Beschwerde mit diesem Vorbringen die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Hierauf kann die Divergenz nicht gestützt werden.
11 3. Die Beschwerde zeigt auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der geltend gemachten Verletzung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Überzeugungsgrundsatzes wegen Verstoßes gegen Denkgesetze nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
12 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. etwa BVerwG; Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde keinen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz dargetan.
13 Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Tatsachengericht einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsachengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 und 29 m.w.N.). Die Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 14 und 16) sieht eine Verletzung der Denkgesetze in der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger sei im streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 in der Lage gewesen in einer Schule in öffentlicher Trägerschaft beschult zu werden, da für dieses Schuljahr kein fachärztliches Gutachten vorliege, aus dem sich das Gegenteil ergebe. Denn das Oberverwaltungsgericht sei somit im Schuljahr 2017/2018 von einer vorrangigen Beschulungsfähigkeit in einer Oberschule in öffentlicher Trägerschaft ausgegangen, während es dies für das vorangegangene und nachfolgende Schuljahr unter Heranziehung der zahlreichen fachlichen Stellungnahmen verneint und mithin eine Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme der Webschule zugesprochen habe. Damit zeigt die Beschwerde keine Verletzung von Denkgesetzen auf.
14 Die Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ob der Besuch einer öffentlichen Schule aufgrund einer seelischen Behinderung aus schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, wozu sich das Oberverwaltungsgericht im Streitfall allein verhalten und dies im Ergebnis verneint hat, hängt davon ab, wie sich die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen im maßgeblichen Zeitraum darstellt und ob deswegen dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies kann für verschiedene Zeiträume unterschiedlich zu beurteilen sein. Schon aus diesem Grund ist es nicht schlechterdings aus logischen Gründen ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht für das streitgegenständliche Schuljahr davon ausgegangen ist, der Hilfebedarf könne anders als im vorangegangenen und im nachfolgenden Schuljahr im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden, weil es für das streitige Schuljahr an einer erforderlichen fachärztlichen Stellungnahme zu der Frage gefehlt habe, ob der Kläger aus Gründen seiner seelischen Behinderung an der Möglichkeit zur Erfüllung seiner Schulpflicht an einer öffentlichen Schule gehindert gewesen sei. Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe aufgrund der von ihr aufgelisteten fachlichen Äußerungen zu einer anderen Einschätzung kommen müssen, rügt die Beschwerde zwar aus ihrer Sicht vorliegende Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik vermag jedoch die Annahme eines Verstoßes gegen Denkgesetze und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.
15 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.