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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2008 – 3 B 61.08

3. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2008:260808B3B61.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. August 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Mai 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Kläger sich nicht, wie geboten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), von einem Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. Davon abgesehen ist sie unbegründet. Dazu wird auf die Begründung des Beschlusses vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 11.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.