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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2002 – 5 B 35.02

5. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B5B35.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2002 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 12. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.