In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.