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BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.09.2026 – 2 BvR 1681/26

2. Senat 2. Kammer

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260923.2bvr168126

Tenor§

Der Vollzug der gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2026 - 4 St 2/25 - angeordneten Beugehaft wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe§

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld und einer Beugehaft für die Dauer von sechs Monaten. Die Beugehaft wird seit dem 30. Juni 2026 vollzogen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die Aussetzung des Vollzugs der Beugehaft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2023 vom Oberlandesgericht Dresden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit unter anderem mit gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen verurteilt. Das Urteil ist seit März 2025 rechtskräftig. Die kriminelle Vereinigung hatte das Ziel, Angriffe auf Angehörige der rechtsextremen Szene zu verüben. Zum gesamten Gegenstand ihrer rechtskräftigen Verurteilung - der kriminellen Vereinigung selbst sowie mehreren körperlichen Angriffen, in einem Fall Diebstahl und Nötigung - soll die Beschwerdeführerin nun vor dem Oberlandesgericht Dresden in der Hauptverhandlung eines gegen weitere Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung geführten Strafverfahrens als Zeugin vernommen werden. Die Beschwerdeführerin berief sich im Hauptverhandlungstermin vom 30. Juni 2026 im Hinblick auf ihre im Raum stehende Beteiligung an weiteren Vereinigungstaten auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Hierauf ordnete das Oberlandesgericht unter anderem Beugehaft von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des Strafverfahrens vor dem Senat an, die seit dem 30. Juni 2026 ununterbrochen vollzogen wird. Zur Begründung führte es unter näheren Darlegungen aus, die umfassende Verweigerung der Auskunft durch die Beschwerdeführerin sei unberechtigt. Der Bundesgerichtshof verwarf ihre dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.

3

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, ihres Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG und ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

II.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

5

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

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2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht offensichtlich unbegründet.

9

aa) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) gehören zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>) und sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50). Denn durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 56, 37 <41>). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <41 ff.>; 80, 109 <119 ff.>; 95, 220 <241>; 109, 279 <324>; 110, 1 <31>; 133, 168 <201 Rn. 60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.). Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>; 156, 63 <115 f. Rn. 190> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50).

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Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, Rn. 18). Steht die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in einem so engen Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Zeuge ohne die Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, braucht er überhaupt keine Frage zu beantworten (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 55 Rn. 55 ff.; ferner: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, Rn. 20 f. m.w.N.).

11

bb) In Anbetracht dieser Grundsätze erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die Selbstbelastungsfreiheit der Beschwerdeführerin angesichts der konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an weiteren Straftaten der Vereinigung - insbesondere hinsichtlich der vom Zeugen (…) in der Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin angegebenen weiteren sogenannten "Ausfahrten", also Angriffe auf zuvor nicht individuell bestimmte Mitglieder der rechten Szene, die bisher nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren - nicht hinreichend berücksichtigt haben.

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b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

13

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, dann würde die schon bisher mehr als zweieinhalb Monate dauernde Beugehaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen. Eine Beugehaft von weiteren mehr als drei Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, würde der weitere Vollzug der Beugehaft voraussichtlich lediglich um wenige Wochen aufgeschoben. Angesichts der bereits erfolgten Terminierung des laufenden, dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unterliegenden Strafverfahrens bis einschließlich 30. April 2027 einerseits und der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache andererseits, erscheint es jedenfalls wahrscheinlich, dass der noch nicht vollzogene Rest der Beugehaft noch vor dem Abschluss des Strafverfahrens vollzogen werden könnte. Der Zweck der Beugehaft, den Ungehorsam der Beschwerdeführerin zu brechen und mit der Zeugenaussage zur Aufklärung im Strafverfahren beizutragen, könnte in diesem Fall mithin zwar erst zeitlich versetzt erreicht werden; er würde aber voraussichtlich nicht verfehlt.