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BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2026 – 2 BvR 1286/25

2. Senat 1. Kammer

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260901.2bvr128625

Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>).

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2. Die beantragte Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht.

3

Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor.

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Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine derartige Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.