Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>).
2. Die beantragte Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine derartige Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.