BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 113 859.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer
ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat548.26.0 2 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
beschlossen:
Die Wortfolge Deutschland trennt. Du auch? ist am 24. August 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 21: Abfallbehälter; Klasse 22: Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für den Transport von Abfall; Klasse 39: Abfalltransport; Abfalllagerung; Beseitigung [Abtransport und Beförderung] von Abfällen; Klasse 40: Abfallverarbeitung und -verwertung; Behandlung und Recycling von Abfällen; Behandlung und Recycling von Verpackungen; Beratung zu Abfall- und Müllrecycling; Bereitstellung von Informationen zum Recycling von Abfall; Müll- und Abfallrecycling; Recycling und Müllbearbeitung; Recycling von Wertstoffen; Sortierung von Abfällen und recyclebaren Materialien; Beratung beim Recycling 3 nachhaltiger Verpackungen; Beratung bei der Verwertung nachhaltiger Verpackungen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Weiterbildung; Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Themenbereich Nachhaltigkeit; Klasse 42: technische Beratung in Bezug auf nachhaltige Verpackungen; Beratung bei der Gestaltung nachhaltiger Verpackungen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Umweltschutz.
Die Marke stelle in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Werbeslogan dar. Mit der Aussage „Deutschland trennt. Du auch?“ solle der Verbraucher in einer ganz allgemeinen Art und Weise dazu angeregt werden, Abfallstoffe im Sinne einer nachhaltigen und umweltschonenden Verhaltensweise nach Stoffbeschaffenheit getrennt zu entsorgen. Die Bezeichnung ziele darauf ab, eine positive Stimmungslage im Hinblick auf Abfalltrennung hervorzurufen, um die Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Produkte und Dienste zu lenken, welche allesamt der Abfalltrennung dienen könnten. Daher werde der Slogan vom Verkehr nicht als markenmäßiger betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhalts sei die Angabe auch für die Wettbewerber freizuhalten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 25. Januar 2024 aufzuheben.
4 In der Sache hat sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie geltend gemacht, die in Rede stehende Mülltrennung, für die der Slogan implizit plädiere, sei keine Dienstleistung, sondern meine das persönliche Verhalten der Verbraucher, die ihren Abfall in die für die Abfallsammlung vorgesehenen Fraktionen trennen könnten (und sollten) – oder eben auf diese Trennung verzichteten. Es sei zwar richtig, dass alle von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen gewissen Bezug zur Entsorgung von Abfall hätten bzw. haben könnten. Die durch die Frage „Du auch?“ angesprochene individuelle Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen die korrekte Trennung von Abfällen sei jedoch weder ein Qualitätsversprechen noch ein sonstiger „Vorteil“, der durch das angemeldete Zeichen beworben würde. Es handele sich lediglich um eine individuelle Entscheidung des Verbrauchers bei seiner Entsorgung von Abfällen, die so oder so ausfallen könne. Damit handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen gerade nicht um eine Anpreisung der Waren und Dienstleistungen. Ergänzend werde auf die Entscheidung des BPatG vom 04.07.2013 zum Zeichen „DANCE4LIFE“ (Az. 30 W (pat) 502/12, BeckRS 2013, 17750) verwiesen.
Mit Hinweis vom 3. April 2025 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
5 Der Eintragung des Anmeldezeichens Deutschland trennt. Du auch? steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) 6 sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; 7 GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als werbende Sachangabe verstehen, so dass es sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet.
2. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der Endverbraucher als auch, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 39, 40, 41 und 42 der jeweilige Fachhandel sowie andere gewerbliche Kunden und öffentliche Institutionen angesprochen.
3. Das Anmeldezeichen setzt sich aus zwei ohne weiteres verständlichen kurzen Sätzen zusammen, die aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Alltagssprache in werbeüblicher Art und Weise gebildet sind, nämlich „Deutschland trennt“ und „Du auch?“. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete). Die Aussage „Deutschland trennt“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass in Deutschland der Müll getrennt wird. Sie beschreibt damit die deutsche Recyclingkultur, in der die Trennung von Abfällen in Kategorien wie Gelbe Tonne, Bio, Papier und Glas nicht nur üblich, sondern gesetzlich geregelt ist. Insoweit ist der aus zwei Worten bestehende Kurzsatz ein Hinweis auf die seit 2015 aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtend durchzuführende Mülltrennung (vgl. https://www.bmuv.de/gesetz/kreislaufwirtschaftsgesetz).
Die Frage „Du auch?“ bezieht sich auf den vorhergehenden Satz „Deutschland trennt“ und spricht direkt den Adressaten der Waren und Dienstleistungen an. Der Verkehr ist und war schon zum Anmeldezeitpunkt aus der Werbung daran gewöhnt, von Anbietern direkt – und immer häufiger mit „du“ – werbend und auffordernd angesprochen zu werden (z. B. „Alles, was du brauchst“; „Stark, wenn du uns brauchst“; „Genau, was du willst. Exakt, was du brauchst“; (vgl. Anlage 4 zum Senatshinweis vom 3. April 2025). Auch die einer Aussage nachgestellte Frage „Du auch?“ ist dabei werbeüblich, wie die folgenden, der Beschwerdeführerin mit dem Senatshinweis vom 3. April 2025 übermittelten, Rechercheergebnisse zeigen.
9 - „Ich bin Freiburger. Du auch?“ (Werbung für Getränke der Brauerei Ganter in Freiburg; Anlage 1); - "Du willst es doch auch" erfolgreichste Markenkampagne von Sky aller Zeiten (Juni 2013; Anlage 2); - „Jeder Canvas! Und Du auch…“ (Slogans von CanvasDruck; 2005; Anlage 3).
Ausgehend von der Werbeüblichkeit derartiger Satzkombinationen werden die angesprochenen Verkehrskreise die Kombination „Deutschland trennt. Du auch?“ ohne weiteres als an sie gerichtete Frage dahingehend verstehen, ob auch sie – so wie (ganz) Deutschland - ihren Müll trennen. Sie werden darin zum einen die unmissverständliche Botschaft erkennen, dass Mülltrennung wichtig ist, zum anderen die Aufforderung, sich an der Mülltrennung zu beteiligen. Auch die Anmelderin hat die Wortfolge in einem rein werbenden Sinn für eine Aktion zur Aufklärung über die richtige Mülltrennung verwendet: „Deutschland trennt. Du auch? (…) Vom 3. bis 16. Juni (2024) engagierten sich bundesweit mehr als 200 Kommunen erstmals gemeinsam mit den dualen Systemen und großen Partnern aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie mit Vertretern der Entsorgungswirtschaft für ein Ziel: so viele Menschen wie möglich zu mehr und besserer Mülltrennung zu motivieren.“
(vgl. Anlage 5). Mehrere Städte und Gemeinden sowie das Umweltbundesamt schlossen sich diesem Aufruf unter Hinweis auf die Aktion der dualen Systeme an. Beispielhaft genannt seien hier die Städte Paderborn und Offenbach sowie der Landkreis Garmisch-Partenkirchen, die jeweils unter Hinweis auf die Aktion „Deutschland trennt. Du auch?“ auf das Thema „richtige Mülltrennung“ aufmerksam machen, um möglichst viele Menschen zu richtiger Mülltrennung zu motivieren (vgl. Anlagen 7, 8 und 9). „Deutschland trennt. Du auch?“ wird dabei – u. a. auch vom Umweltbundesamt – als „bisher größte Partneraktion zur Aufklärung über richtige Mülltrennung in Deutschland“ bezeichnet (vgl. Anlagen 6 und 8). Ziel war es, die Qualität und Menge gesammelter Verpackungsabfälle zu erhöhen, um mehr Recycling zu ermöglichen und so Klima und Ressourcen zu schützen. Erstmals 10 arbeiteten die dualen Systeme, kommunale Abfallberatungen, Entsorger und der Lebensmitteleinzelhandel (z. B. Edeka, Netto) gemeinsam an diesem Ziel.
4. Ausgehend hiervon ist die angemeldete Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ausschließlich eine werblich-anpreisende Sachangabe.
a) In Bezug auf die beanspruchten „Abfallbehälter“ der Klasse 21 sowie „Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Säcke für den Transport von Abfall“ der Klasse 22 weist die Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ werbend darauf hin, dass diese Waren zur Mülltrennung geeignet oder erforderlich sind.
b) Werden die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen der Klassen 39 und 40 mit der Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ angeboten, wird der Verkehr dies lediglich als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass die Dienstleistungen zur Abfalltrennung bzw. unter Beachtung der vorgeschriebenen Vorschriften zur Abfalltrennung erbracht werden. So erfolgt z. B. bei der kommunalen Abfallversorgung die Abholung des Abfalls sowie die Lagerung getrennt nach Bioabfall, Restmüll, Papier und Kunststoff. Die Verarbeitung und das Recycling von Abfall ist erst nach sorgfältiger Trennung des Abfalls möglich, wozu die entsprechenden Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Die Dienstleistungen der Beratung zu Abfallrecycling oder Verwertung von Verpackungen hängen somit eng mit der Abfalltrennung zusammen bzw. ermöglichen erst deren richtige Durchführung. „Deutschland trennt. Du auch?“ weist in werbender Weise auf diesen Zusammenhang hin. Die Dienstleistungen der Klasse 41 und der Klasse 42 können sich jeweils inhaltlich mit Abfalltrennung befassen, so dass der Verkehr auch diesbezüglich die angemeldete Wortfolge nur als werblichen Sachhinweis, nicht aber als betriebskennzeichnenden Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wahrnimmt.
c) Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts vom 04.07.2013, 30 W (pat) 502/12 - DANCE4LIFE verweist, 11 ist diese mit dem vorliegenden Fall, schon was die Zeichenbildung und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anbelangt, nicht vergleichbar. Zudem handelt es sich bei der beschwerdegegenständlichen Wortfolge nicht nur um eine suggestive Andeutung, insbesondere ist kein Interpretationsaufwand erforderlich, um zu einem beschreibenden Aussagegehalt zu gelangen. Schließlich hat bei jeder Entscheidung eine gesonderte Prüfung nach rechtlichen Vorgaben zu erfolgen, was vorliegend geschehen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
5. Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 12 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer