BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 203 777
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B30Wpat502.23.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 (teilweise) aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2019 203 777 beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren; Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations– Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Marketing“ zurückgewiesen worden ist.
II. Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2019 203 777 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 270 527 zu löschen.
III. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 876 991 ist die Beschwerde zurzeit gegenstandslos.
G r ü n d e
I. Die am 31. Januar 2019 angemeldete Wortmarke HIDO ist am 8. Mai 2019 unter der Nummer 30 2019 203 777 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Elektrische Türklingeln; Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektronische Zugangskontrollsysteme für Zugangsschleusen; Elektrische Schlösser; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Klingelknöpfe; Türgucker; Summer; Rauchdetektoren; Klasse 11: Küchenherde; Gasbrenner; Elektrische Druckgarer; Elektrische Kaffeemaschinen; Elektrische Wasserkessel; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch; Elektrische Wäschetrockner; Elektrische Radiatoren; Desinfektionsapparate; Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Marketing“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Juni 2019. Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und dabei u.a. für „Klasse 09: Physische und logische Zugangskontrollsysteme und -vorrichtungen, insbesondere …; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung insbesondere wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…); Büroarbeiten; Unternehmensmarketing, Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen; …“ am 17. Oktober 2012 angemeldeten und am 3. Mai 2013 eingetragenen Wortmarke UM 011 270 527 HID sowie aus der ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 42 und 45 am 15. Mai 2014 angemeldeten und seit dem 9. Oktober 2014 eingetragenen Wort-/Bildmarke UM 012 876 991 Widerspruch erhoben worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 9. September 2022 zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu besorgen sei. Denn auch soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage auf bzw. bei identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen könnten, halte die angegriffene Marke sowohl aus Sicht der Abnehmer der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen wie auch des Fachverkehrs den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr gebotenen größeren Abstand zu den Widerspruchsmarken ein.
Zwar stimmten die sich gegenüberstehenden Marken nicht nur schriftbildlich, sondern auch klanglich in der Lautfolge „HID“ überein und unterschieden sich nur durch den zusätzlichen Buchstaben „O“ am Wortende der angegriffenen Marke. Einer klanglichen Verwechslungsgefahr wirke jedoch entgegen, dass es sich bei den insoweit allein maßgeblichen Markenwörtern um Kurzzeichen handele, die durch Abweichungen in einzelnen Lauten stärker beeinflusst würden als längere Markenwörter und dem Verkehr genauer in Erinnerung blieben, so dass bereits eine Abweichung für eine klare Unterscheidbarkeit sorgen könne. Dies sei auch vorliegend hinsichtlich des zusätzlichen Vokals „O“ der angegriffenen Marke der Fall. Vokale seien im maßgeblichen Gesamtklangbild in der Regel wichtiger als Konsonanten. Der Vokal "O", auch wenn er sich hier am gegenüber dem Zeichenanfang in der Regel weniger beachteten Zeichenende befinde, sorge für ein unterschiedliches schriftbildliches und klangliches Erscheinungsbild. Denn bei dem Endungs-O der angegriffenen Marke handele es sich um einen bei Wahrnehmung der Marke kaum überhörbaren, dunkel klingenden Vokal, welcher vor allem bewirke, dass die angegriffene Marke HIDO im Gegensatz zur einsilbigen Bezeichnung „HID“ zweisilbig wie „HI-DO“ ausgesprochen werde. Der übereinstimmende Konsonant „D“ trete bei der angegriffenen Marke als Anlaut der zweiten Silbe der angegriffenen Marke klanglich deutlicher hervor als auf Seiten der Widerspruchsmarken, bei der er lediglich den Auslaut des einsilbigen Markenwortes „HID“ bilde.
Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede blieben selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicher Aussprache der klanglich leicht erfassbaren Wörter gut vernehmbar. Eine hinreichend sichere Unterscheidung sei daher noch gewährleistet, so dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen sei.
Auch beim schriftbildlichen Vergleich führe der zusätzliche Vokal am Wortende der angegriffenen Marke in allen üblichen Wiedergabeformen noch zu einem ausreichenden Abstand. Dieser Unterschied werde in Anbetracht des Umstands, dass es sich um kurze Markenwörter handele, nicht unbemerkt bleiben. Hinzu komme, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Kollisionshindernd wirke sich nicht zuletzt der ohne weiteres erfassbare Sinngehalt der Widerspruchskennzeichen aus. Die angegriffene Marke vermittele keinen Begriffsinhalt, während es sich bei „HID“ um ein gebräuchliches Akronym für „Human Interface Design“ handele. Dabei handele es sich um eine Geräteklasse des USB- bzw. ein Profil des Bluetooth-Standards für Computer, welche(s) Geräte beschreibe, die direkt mit dem Benutzer interagierten. In Bezug auf Waren, die HID- Geräte oder HID-kompatibel sein oder einen engen sachlichen Zusammenhang zu HDI-kompatiblen Waren aufweisen könnten, sowie Dienstleistungen, die auf solche Waren bezogen seien, sei dem Wort „HID“ daher eine einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkende Kennzeichnungsschwäche beizumessen.
Für die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung fehle es schon an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich, dass sich die Widersprechende einer Serienmarke bediene. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst geltend macht, dass die Widerspruchsmarken entgegen der Auffassung der Markenstelle mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Ein beschreibender Charakter könne allenfalls für einige Waren in der Klasse 09 angenommen werden, nicht jedoch für alle registrierten Waren und Dienstleistungen der älteren Marken.
Zudem werde eine mögliche Kennzeichnungsschwäche durch die langjährige und umfassende Nutzung der Widerspruchsmarken ausgeglichen. Dazu trägt sie unter Bezug auf verschiedene als Anlagen 1 bis 20 eingereichte Unterlagen vor, dass das Zeichen „HID“ von der Widersprechenden seit vielen Jahren in vielen Ländern weltweit umfassend benutzt werde. Aufgrund der umfassenden Benutzung sei das Zeichen in den relevanten Verkehrskreisen als bekannt anzusehen.
Weiterhin könne eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund der vollständigen Übernahme der Widerspruchszeichen in die angegriffene Marke und der dadurch begründeten Übereinstimmung in drei von vier Buchstaben nicht verneint werden. Auch wenn es sich um Kurzwörter handele, bei denen Abweichungen eher auffielen, und ferner die angegriffene Marke anders als die Widerspruchsmarke zwei Sprechsilben aufweise, so sorge der abweichende Vokal „O“ der angegriffenen Marke nicht für eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit beider Marken, da er sich zum einen am weniger beachteten Wortende befinde und zum anderen unbetont bleibe und dunkel klinge. Er trete daher im Klangbild der angegriffenen Marke nicht besonders hervor und könne leicht überhört werden. Im Anschluss an die Entscheidung BPatG 30 W (pat) 43/19 DAW/DAWA sei auch eine relevante schriftbildliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen festzustellen. Die Abweichung am Wortende sei so unauffällig, dass der Verkehr sie allenfalls bei genauerer Betrachtungsweise bemerke. Auch wenn man berücksichtige, dass es sich vorliegend um Kurzzeichen handele und die schriftliche Wiedergabe eine wiederholte Wahrnehmung der Marken gestatte, seien die Übereinstimmungen im Wortanfang so deutlich ausgeprägt, dass eine relevante Zeichenähnlichkeit vorliege.
Vor dem Hintergrund der weitgehenden Identität der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen, so dass die angegriffene Marke zu löschen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026, welche auf den von der Widersprechenden hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, hat diese ihren Widerspruch aus beiden Unionsmarken dahingehend beschränkt, dass dieser sich nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen richtet. Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hat sie den Widerspruch zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 teilweise aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren; Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikations– Medien für den Einzelhandel; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Werbung; Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Marketing“ zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 203 777 für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Sie hat auch keinen Antrag gestellt und ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung, wie angekündigt, nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf die nach Beschränkung und Teilrücknahme des Widerspruchs allein noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2022 ist daher insoweit aufzuheben und die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 270 527 HID anzuordnen.
A. Widerspruch aus der Unionsmarke 011 270 527 HID 1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Ausgehend davon besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID nach Teilrücknahme des Widerspruchs hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen und im Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke die Gefahr von Verwechslungen nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die angegriffene Marke insoweit aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011 270 527 HID nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (teilweise) zu löschen ist.
2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den im Beschlusstenor genannten und allein noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und denjenigen der Widerspruchsmarke UM 011 270 527 HID Identität bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit.
a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Elektrische Diebstahlalarmanlagen; Diebstahlalarmgeräte; Feuermelder; Rauchdetektoren“ und den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren „Signalapparate und –instrumente“, da diese ihrem Oberbegriff nach Alarmanlagen und – geräte, Feuermelder und Rauchdetektoren umfassen.
b. Hinsichtlich der beiderseitig zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen besteht zunächst Identität hinsichtlich des in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen zu dieser Klasse enthaltenen weiten Dienstleistungsoberbegriffs „Werbung“. Identität besteht insoweit auch weiterhin zu den von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Fernsehwerbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk“, die unter den für die Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Werbung“ fallen. Dies gilt gleichermaßen für die von der angegriffenen Marke beanspruchte „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“, welche ebenfalls eine spezielle Form der „Werbung“ darstellt.
c. Die Dienstleistung „Marketing“ der angegriffenen Marke umfasst oberbegrifflich auch das für die Widerspruchsmarke zu dieser Klasse registrierte „Unternehmensmarketing“, so dass sich die Vergleichszeichen auch insoweit bei identischen Dienstleistungen begegnen können. Weiterhin können auch die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]“ ihrem Gegenstand und Inhalt nach die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung“ und dabei insbesondere die dazu spezifisch genannte „Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ umfassen, für die die Widerspruchsmarke Schutz beanspruchen kann.
Ohne Bedeutung ist dabei, dass die für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen „Marketing“ bzw. „Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]“ nicht wie die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf „Unternehmensmarketing“ bzw. „Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ beschränkt sind, sondern ihrem Gegenstand und Inhalt nach darüber hinaus gehen. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 73).
d. Eine jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit weist „Unternehmensmarketing“ auch zu der Dienstleistung „Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site“ der angegriffenen Marke auf, da diese Dienstleistung auch Marketingzwecken dienen kann. e. Zu der für die Widerspruchsmarke registrierten „Unternehmensverwaltung, insbesondere wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…)“ kann auch die von der angegriffenen Marke beanspruchte „Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte“ gehören, so dass auch insoweit Dienstleistungsidentität besteht.
3. Weiterhin weist die Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die im Identitäts- bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich zu den noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen – dies betrifft die für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und Dienstleistungen „Signalapparate und –instrumente“ bzw. „Werbung; Unternehmensmarketing; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“ - eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
a. Dies gilt zunächst für die auf Seiten der Widerspruchsmarke registrierten Waren „Signalapparate und –instrumente“. Soweit HID als Akronym für „Human Interface Device“ (zu Deutsch: Mensch-Computer- Schnittstellengerät) eine Klasse von Eingabe- und Ausgabegeräten wie zB Tastaturen, Mäuse, Joysticks und Tablets bezeichnet, die direkt mit dem Menschen interagieren und eine standardisierte Kommunikation zwischen diesen Geräten und Computern ermöglichen, beispielsweise über den USB-Anschluss (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/HID), drängt sich ein solches Verständnis für den Verkehr in Zusammenhang mit den Waren „Signalapparate und –instrumente“ der Widerspruchsmarke jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres auf.
Denn diese Waren der angegriffenen Marke dienen primär der Detektion und/oder der Benachrichtigung bzw. Warnung. Anders als zB bei Zugangs- und Zutrittskontrollvorrichtungen, bei denen HID-kompatible Eingabegeräte oder Identifikatoren wie insbesondere Kartenleser, (digitale) Ausweise oder auch Smartphones als Schnittstelle zwischen dem Benutzer und dem System dienen können und daher HID insoweit möglicherweise über einen beschreibenden Anklang verfügt, kommt der Eingabe/Interaktion (mittels HID-Geräte) bei „Signalapparate(n) und –instrumente(n)“ jedenfalls keine zentrale Bedeutung zu. Diese Geräte sollen als Signal- und Alarmgeräte im Wesentlichen ihre Funktion gerade unabhängig von einer (vorherigen) Eingabe/Interaktion ausüben. Für den Verkehr liegt dann ein Verständnis von HID als Hinweis auf „Human Interface Device“ jedenfalls nicht so nahe, als dass insoweit von einer spürbaren Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden könnte.
b. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren, für die Widerspruchsmarke zu Klasse 35 registrierten und zu den im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen „Werbung; Unternehmensmarketing, Unternehmensverwaltung, insbesondere wirtschaftliche Beratung für den Wirtschaftssektor (…); Beratung bei der Organisation von Unternehmen; Beratung in Zusammenhang mit Personalfragen“. Werbung, Beratung oder sonstige geschäftliche Tätigkeiten sind in der Regel unabhängig von ihrem konkreten Gegenstand, für den geworben bzw. beraten wird oder für den eine sonstige geschäftliche Tätigkeit erfolgt.
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 142). Infolgedessen bietet sich die Abkürzung HID nicht als Hinweis darauf an, dass HID-Geräte beworben werden bzw. hinsichtlich solcher Geräte beraten wird oder eine sonstige geschäftliche Tätigkeit erfolgt. Eine relevante Kennzeichnungsschwäche lässt sich somit hinsichtlich dieser Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht feststellen.
c. Ob der Widerspruchsmarke darüber hinaus in Bezug auf diesen Waren- und Dienstleistungsbereich eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer durch langjährige, intensive Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit zuzusprechen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.
4. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen entgegen der Auffassung der Markenstelle keinen deutlichen Abstand aufweisen, sondern zumindest über eine — im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, in Anbetracht der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich noch gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke — zur Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche, aber auch hinreichende unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verfügen.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 28 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2016, 382 Nr. 37 – BioGourmet; GRUR 2006, 60 Nr. 17 - cocodrillo).
b. Ausgehend davon weisen die Vergleichszeichen jedenfalls schriftbildlich keinen so deutlichen Abstand auf wie ihn die Markenstelle angenommen hat. aa. Beide Marken stimmen in den ersten drei Großbuchstaben am Wortanfang überein und unterscheiden sich allein durch den zusätzlichen Vokal „O“ am Wortende der angegriffenen Marke, so dass die Widerspruchsmarke vollständig in der angegriffenen Marke enthalten ist. Soweit der zusätzliche Vokal „O“ im Klangbild sowohl bei einer in Betracht zu ziehenden Aussprache der Widerspruchsmarke als einheitliche Lautfolge wie auch als Einzelbuchstaben („Ha-I-De“) zu wahrnehmbaren Abweichungen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus gegenüber der zweisilbig wie „HI-DO“ artikulierten angegriffenen Marke führt, kommt diesen kollisionsmindernden Umständen beim schriftbildlichen Vergleich beider Markenwörter keine Bedeutung zu.
Vielmehr kann in schriftbildlicher Hinsicht bereits angesichts der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke HIDO und der dadurch begründeten weitreichenden Übereinstimmung beider Markenwörter, vor allem auch in quantitativer Hinsicht, sowie vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 973 - 16 Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 - Springender Pudel), eine jedenfalls unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt werden.
bb. Ob die Marken darüber hinaus angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke am Wortanfang sogar über einen höheren Ähnlichkeitsgrad verfügen oder ob insoweit der in seiner Umrisscharakteristik markante Vokal „O“ am Wortende der angegriffenen Marke in Anbetracht der Kürze beider Markenwörter der Annahme einer weitergehenden (schriftbildlichen) Ähnlichkeit entgegenwirkt, bedarf vorliegend vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt – im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren auch eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ausreicht, keiner abschließenden Entscheidung.
B. In Bezug auf die allein noch beschwerdegegenständlichen und im Beschlusstenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35 ist daher unter (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
C. Im Umfang der aufgrund des Widerspruchs aus der UM 011 270 527 HID anzuordnenden Löschung ist die sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der weiteren Widerspruchsmarke UM 012 876 991 gerichtete Beschwerde, welche sich nach der Beschränkung des Widerspruchs ebenfalls nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf die im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen richtet, zurzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos. D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Allein (Teil-)Rücknahmeerklärungen, die zur (teilweisen) Erledigung der Hauptsache führen, sind kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 71 Rdnr. 28).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach An Verkündungs Statt zugestellt am 12. Februar 2026 …