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BPatG, Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 186/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 30 027 (hier: Löschungsverfahren S 86/00)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … der Sitzung vom 31. Januar 2007

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 den Antrag auf Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rn. 3 m. w. N.). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. gez. Unterschriften