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BGH, Urteil vom 22.09.2026 – EnZR 5/25

Kartellsenat

ECLI:DE:BGH:2026:220926UENZR5.25.0

Leitsatz

Offshore-Windpark II 1. Wird die einem Anlagenbetreiber mit der Netzanbindungszusage zugesagte Kapazität nicht vollständig zur Verfügung gestellt und kann die Einspeisung deshalb nur in beschränktem Umfang erfolgen, liegt eine teilweise Unmöglichkeit im Sinne des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 vor; kann aus diesem Grund an einem Tag nicht der gesamte erzeugbare Strom eingespeist werden, ist dieser als Selbstbehaltstag zu berücksichtigen. 2. Vergütungen, die der Anlagenbetreiber im Selbstbehaltszeitraum durch Einspeisungen über eine vom Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Anbindung erzielt hat, sind im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Entschädigung anzurechnen.

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen des Zahlungsanspruchs zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Übertragungsnetzbetreiberin Entschädigung wegen einer Störung der Netzanbindung ihres Offshore-Windparks.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin des Offshore-Windparks N. , der aus 48 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 295,2 MW besteht. Die Beklagte wies der Klägerin mit der Netzanschlusszusage vom 5. Juli 2010 die Netzanbindung H. 1 mit einer Leistung von 288 MW zu. Die Windenergieanlagen des Windparks sind über zwei Wechselstromkabel (AC 110 und AC 111) mit der Konverterplattform H. alpha verbunden. Von dort führt die von der Beklagten betriebene Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung H. 1 mit einer Kapazität von bis zu 576 MW zum landseitigen Netzverknüpfungspunkt B. Die Klägerin teilt sich sowohl die Kapazität von H. alpha als auch diejenige von H. 1 mit einem anderen Offshore-Windpark. Unmittelbar neben der Konverterplattform H. alpha liegt die ebenfalls von der Beklagten betriebene Konverterplattform H. beta. Über ein von der Beklagten errichtetes Brückensystem ist sie mit der Konverterplattform H. alpha verbunden. H. beta ist durch die Übertragungsleitung H. 2 mit einer Kapazität von 690 MW ebenfalls mit dem landseitigen Netzverknüpfungspunkt B verbunden. Das Netzanschlusssystem H. 2 verfügt noch über freie Kapazitäten. Bei einem Ausfall von H. 1 ermöglicht das Brückensystem den beiden an H. 1 angeschlossenen Windparks nach entsprechenden Schaltungen der Beklagten bestimmte Kapazitäten über die Konverterstation H. beta in das Übertragungsnetz der Beklagten einzuspeisen.

3

Zwischen dem 19. September 2019, 0:58 Uhr und dem 30. Oktober 2019, 20:04 Uhr, mithin über einen Zeitraum von 41 Kalendertagen, konnte die Klägerin wegen Störungen des Netzanschlusssystems nicht über H. 1 in das Netz einspeisen, obgleich die Windenergieanlagen ihres Windparks betriebsbereit waren. Eine Einspeisung in das Übertragungsnetz der Beklagten war aber - mit Ausnahme von zwei Tagen - über die Brückenverbindung zum Netzanschlusssystem H. 2 mit einer unter der zugesagten Leistung liegenden Kapazität möglich.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung in Höhe von 3.478.446,77 € in Anspruch. Dabei geht sie von der entgangenen Vergütung für die Strommengen aus, die sie nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist nicht - auch nicht über die Brückenverbindung - in das Übertragungsnetz einspeisen konnte. Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung und hilfsweise auf Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe§

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Die Revision der Klägerin ist begründet.

6

I. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, RdE 2025, 412) hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Entschädigungsanspruch zu. Der in § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: EnWG 2016) vorgesehene Selbstbehaltszeitraum von zehn aufeinanderfolgenden oder 18 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres sei nicht abgelaufen. Für den Selbstbehaltszeitraum seien nur Tage maßgeblich, an denen die Einspeisung durchgehend von 0:00 bis 24:00 Uhr unmöglich sei. Tage, an denen die Einspeisung des tatsächlich erzeugten Stroms für mindestens eine Viertelstunde möglich sei, seien nicht zu berücksichtigen. Das gelte auch dann, wenn eine Einspeisung des Stroms zwar nicht über die originär zugesagte Netzanbindung, aber über eine andere Leitung erfolgen könne. Nach dem Wortlaut des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 sei die Unmöglichkeit der Einspeisung nicht auf das dem Offshore-Windpark zugewiesene Netzanschlusssystem beschränkt. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung, die systematische Auslegung, insbesondere im Hinblick auf § 17f EnWG 2016, sowie den Normzweck von § 17e EnWG 2016. Dieser werde jedenfalls dann erreicht, wenn der tatsächlich erzeugte Strom vollständig über die Alternativleitung eingespeist werden könne. Dabei sei es ohne Relevanz, ob die alternative Leitungsanbindung die dem Offshore-Windpark-Betreiber zugesagte Kapazität erreiche. Berücksichtige man den Umfang der tatsächlichen Einspeisung nur auf der Rechtsfolgenseite, komme es zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten, weil jeweils eigene Zehntageszeiträume für die teilweise nicht zur Verfügung gestellte Kapazität liefen. Zwar bestehe bei Nutzung der Brückentechnologie die theoretische Möglichkeit der wechselnden Zuweisung von Kapazitäten an verschiedene Windparkbetreiber innerhalb desselben Tages. Ein solches Vorgehen verstoße jedoch gegen § 17d EnWG 2016 und löse eine Vorsatzhaftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 aus, so dass ein derartiger Missbrauch nicht zu befürchten sei. Vor diesem Hintergrund stünden der Klägerin keine Entschädigungsansprüche für den geltend gemachten Zeitraum zu. Ihr sei lediglich an zwei Kalendertagen in keiner Viertelstunde eine vollständige Einspeisung möglich gewesen. An allen übrigen Tagen habe sie an mehreren bis vielen Viertelstunden den tatsächlich von den Windenergieanlagen erzeugten Strom vollständig einspeisen können.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass nach der Übergangsregelung des § 118 Abs. 21 EnWG für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG 2016 anzuwenden sind. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann vorliegend aber der Ablauf der Selbstbehaltsfristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 und das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach nicht verneint werden.

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1. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Abs. 1 EnWG 2016 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung verschuldensunabhängig für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Das gleiche gilt nach § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG 2016 ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, wenn Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 einzelnen Tagen im Kalenderjahr auftreten.

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2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die Selbstbehaltsfristen gemäß Satz 1 und 3 der Vorschrift nur Tage zählen, bei denen eine Einspeisung wegen der Störung durchgehend, mithin während 24 Stunden, nicht möglich ist. Dies lässt sich hinsichtlich der Selbstbehaltsfrist von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG bereits dem klaren Wortlaut entnehmen ("zehn aufeinander folgende Tage"). Aber auch beim Selbstbehalt in Form von 18 Einzeltagen muss die Störung jeweils ganztägig bestehen. Das ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17/10754, S. 27: "mehr als 18 ganzen Tagen"), sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck, den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalisierung Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln, ihnen gleichzeitig aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abzunehmen.

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a) Die Haftungsregelung des § 17e EnWG 2016 soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Es werden im Interesse der Windpark-Betreiber Entschädigungsansprüche auch für unverschuldetes Verhalten begründet. Gleichzeitig soll die Entschädigungspflicht aber sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten nicht allein den zur Netzanbindung gesetzlich verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber treffen, da er die Anbindung mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien vorantreibt. Vielmehr soll der Betreiber eines Offshore-Windparks an dessen unternehmerischem Risiko beteiligt werden.

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b) Die Regelung des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 beschränkt daher die Entschädigungsansprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach. Der Betreiber des Offshore-Windparks soll nicht von dem Risiko kleinerer Störungen befreit werden, sondern nur in Fällen größerer, langanhaltender und wirtschaftlich folgenreicher Störungen eine Entschädigung erhalten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59/23, EnZW 2025, 456 Rn. 65 ff. - Netzanbindungszusage II; EnZR 68/23, RdE 2025, 528 Rn. 11 - Offshore-Windpark I). Bei Ermittlung der Selbstbehalte werden folglich solche Tage nicht berücksichtigt, an denen für mindestens eine Viertelstunde eine vollständige Einspeisung möglich war. Denn nach dem in der Branche üblichen, den Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechenden Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit nach viertelstundenscharf erfassten Leistungswerten ermittelt (vgl. Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen vom 8. Oktober 2013, S. 10 f.; BGH, RdE 2025, 528 Rn. 60 - Offshore-Windpark I).

12

3. Weiter zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine vollständige Unmöglichkeit der Einspeisung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 nicht vorliegt, wenn die Einspeisung - wie hier - nicht über die dem Betreiber des Offshore-Windparks zugewiesene Netzanbindung erfolgen kann, sondern über eine vom Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Interimsanbindung ermöglicht wird.

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a) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Wortlaut von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, der auf die Störung der Netzanbindung abstellt, nicht abgeleitet werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Einspeisung in die dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See gemäß § 17d Abs. 2, § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG 2016 unbedingt zugesagte und errichtete Anbindungsleitung unmöglich ist. Dabei kann offenbleiben, ob mit dem Begriff der Netzanbindung in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 die Bereitstellung einer bestimmten Anbindungsleitung oder allgemein die Anbindung an das Übertragungsnetz gemeint ist. Denn die Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut jedenfalls voraus, dass die Störung der Netzanbindung für die Unmöglichkeit der Einspeisung ursächlich ist ("wegen einer Störung der Netzanbindung", vgl. BGH, RdE 2025, 528 Rn. 19 - Offshore-Windpark I). Daran fehlt es, wenn eine Einspeisung - wie hier - über eine Ersatzleitung möglich ist. Können folglich Kapazitäten über eine Interimsanbindung eingespeist werden, liegt eine Unmöglichkeit im Sinne von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nicht vor. Unmöglich ist die Einspeisung lediglich insoweit, als die Interimsanbindung nicht die Kapazität aufweist, die dem Anlagenbetreiber mit der unbedingten Netzanbindungszusage zugewiesen worden ist.

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a) Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus der Gesetzesbegründung. Danach werden den Betreibern von Offshore-Windparks umfangreiche Anreize, wie ein Anspruch auf Anbindung sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms, zur Verfügung gestellt, damit sie das Risiko der Investition eingehen; die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab (BT-Drucks. 17/10754, S. 26, 2. Spalte). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass es gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ausschließlich auf die Störung der unbedingt zugesagten und errichteten Anbindungsleitung ankommen und die Bereitstellung einer Interimsanbindung außer Betracht bleiben sollte. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Gesetzgeber bei der Anbindung von Offshore-Windparks im Interesse der Reduzierung der Netzausbaukosten bewusst auf die (n-1)-Regel, die bei Ausfall einer Übertragungsleitung eine Ersatzleitung vorsieht, verzichtet und die Schaffung des verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs auch damit begründet hat, für diesen Verzicht sei ein Ausgleich vorzusehen (BT-Drucks. 17/10754, S. 26 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/11269, S. 33; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 21; vom 2. Dezember 2025 - EnZR 95/23, WM 2026, 833 Rn. 15 - Individuelles Netzentgelt VI). Daraus ergibt sich, dass es nach Sinn und Zweck der Regelung an der Rechtfertigung für einen solchen Ersatzanspruch fehlt, soweit der Übertragungsnetzbetreiber durch eine Ersatzanbindung eine Einspeisemöglichkeit zur Verfügung stellt.

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b) Entgegen der Revision führt auch die systematische Auslegung, insbesondere der Regelungszusammenhang mit § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016, nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung (BT-Drucks. 17/10754, S. 31). Entgegen der Revision folgt daraus keineswegs, dass die Herstellung einer Interimsanbindung die Entstehung des Entschädigungsanspruchs nicht hinderte und mithin die Selbstbehaltsfrist auch dann abliefe, wenn die zugesagte Einspeisekapazität über diese bereitgestellt wird.

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aa) Die Bestimmung des § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 steht im Zusammenhang mit dem von Absatz 1 der Norm vorgesehenen Belastungsausgleich, der wegen der Kosten für Entschädigungszahlungen gemäß § 17e EnWG 2016 zwischen den Übertragungsnetzbetreibern stattzufinden hat, sowie mit der anteiligen Umlegung (Wälzung) dieser Kosten auf die Letztverbraucher. Der Belastungsausgleich findet nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG 2016 nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat. Nach der Gesetzesbegründung dienen die Schadensminderungsmaßnahmen dazu, die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten zu vermeiden (BT-Drucks. 17/10754, S. 31). Besteht eine Interimsanbindung, soll ein Entschädigungsanspruch nur bei einer Reduzierung der Einspeisung gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31).

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bb) Dieses von der Gesetzesbegründung vorausgesetzte Ergebnis (Entschädigung nur im Fall einer Reduzierung der Einspeisung) könnte bei der von der Revision bevorzugten Auslegung von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nicht erreicht werden. Danach würde die Selbstbehaltsfrist auch dann ablaufen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber dem Offshore-Windparkbetreiber die zugesagte Kapazität über die Interimsanbindung durchgehend zur Verfügung stellt. Die Haftungs- und Risikoverteilung, die der Vorschrift zugrunde liegt, würde dann nicht erreicht.

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c) Auch Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 sprechen dafür, dass von einer Unmöglichkeit nicht schon dann auszugehen ist, wenn die Einspeisung nicht über die zugesagte und für den Offshore-Windpark errichtete Netzanbindung erfolgen kann. Die Bestimmung soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Der Betreiber eines Offshore-Windparks soll unter anderem durch den zeitlichen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden (BT-Drucks. 17/10754, S. 26 f.). Für diese Interessenlage ist es unerheblich, ob die Einspeisung über die zugewiesene Leitung oder über eine Interimsanbindung erfolgt. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Entschädigungsanspruch leerlaufen würde, wenn die Selbstbehaltsfrist nicht zu laufen beginnt, solange über eine Brückenverbindung mit sehr geringer Kapazität zeitweise Strom eingespeist werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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d) Entgegen der Revision führt diese Auslegung auch nicht dazu, dass der Windparkbetreiber durch die Schadensminderungsmaßnahme schlechter gestellt wird, als er ohne entsprechende Bemühungen des Netzbetreibers stünde, weil er dadurch seines Entschädigungsanspruchs verlustig geht. Stellt der Übertragungsnetzbetreiber eine Interimsanbindung mit derjenigen Kapazität zur Verfügung, die auch die für den Offshore-Windparkbetreiber errichtete Anbindungsleitung aufweist, hat dieser keinen Nachteil hinzunehmen. Der Anlagenbetreiber muss auch nicht befürchten, dass der Übertragungsnetzbetreiber durch eine Steuerung der (untertägigen) Zuweisung von Kapazitäten einer Anbindungsleitung den Ablauf der Selbstbehaltsfristen gezielt vereitelt. Wird ein Offshore-Windpark vorübergehend an eine benachbarte Konverterplattform angeschlossen und reicht die Kapazität nicht für beide Anlagen aus, ist grundsätzlich derjenigen Offshore-Anlage der Vorrang einzuräumen, der die Kapazität mit der Netzanbindungszusage zugeteilt wurde (BT-Drucks. 17/10754, S. 31). Denn die Netzanbindungszusage sowie die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb der Leitungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2018 - EnZR 39/17, WM 2019, 1462 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I; Kersting, BKR 2011, 57, 59 mit Fn. 22; Risse/Haller/Schilling, NVwZ 2012, 592, 593; Thole, EnWZ 2015, 546, 553; Lutz-Bachmann/Harms, EnWZ 2026, 51, 54). Aus dem Netzanbindungsverhältnis folgen Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers (vgl. dazu BGH, ER 2016, 266 Rn. 23; RdE 2025, 528 Rn. 20 ff. - Offshore-Windpark I), mit denen die Zuweisung der zugesagten Leitung an Dritte grundsätzlich nicht vereinbar ist. Ein solches Verhalten kann einen Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers aus § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Ein manipulatives Vorgehen des Netzbetreibers würde außerdem das Risiko einer Vorsatzhaftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 begründen, die keinen Selbstbehalt voraussetzt und auch untertägige Unterbrechungen erfasst (BGH, EnWZ 2025, 456 Rn. 68 - Netzanbindungszusage II).

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4. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, für den Ablauf der Selbstbehaltsfristen sei es ohne Bedeutung, ob die vom anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Interimsanbindung die gleiche Kapazität aufweist wie die für den Betreiber des Offshore-Windparks errichtete Netzanbindung. Kann wegen einer geringeren Kapazität der (Interims-)Leitung an einem Tag nicht der gesamte erzeugbare Strom eingespeist werden, ist dieser vielmehr als Selbstbehaltstag zu berücksichtigen.

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a) Wird die dem Anlagenbetreiber mit der Netzanbindungszusage zugesagte Kapazität nicht vollständig zur Verfügung gestellt und kann die Einspeisung deshalb nur in beschränktem Umfang erfolgen, liegt eine teilweise Unmöglichkeit im Sinne des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 vor. Das gilt sowohl, wenn ein Teil der Kapazität der für den Offshore-Windpark errichteten Anbindungsleitung ganztägig entfällt, als auch, wenn - wie hier - eine Interimsleitung mit durchgehend niedrigerer Kapazität bereitgestellt wird. Ist nur ein Teil der zugesagten Anbindungskapazität für den Anlagenbetreiber nutzbar, ist die Einspeisung in Höhe der nicht nutzbaren zugewiesenen Kapazität nicht möglich (so auch Schulz/Rösler, EnWZ 2013, 531, 533; Ertel, EnWZ 2020, 246, 249; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 17e EnWG Rn. 6 f.; Overkamp in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand April 2026, § 17e EnWG Rn. 11; Schink/Schiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e EnWG Rn. 18; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e EnWG Rn. 23).

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a) Dafür spricht, dass Anlagenbetreiber gemäß § 17d Abs. 6 EnWG 2016 ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin Anspruch auf die Netzanbindung der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität haben. Als Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist damit eine Anbindungsleitung mit der zugesagten Kapazität anzusehen. Eine andere Auslegung führte zu einer von Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckten Benachteiligung des Anlagenbetreibers. Da das Gesetz eine Risikoaufteilung zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber bezweckt, muss er hinnehmen, dass für die Zehn-Tage-Frist beziehungsweise den Selbstbehalt in Form von 18 Einzeltagen nur Tage zählen, an denen (gar) keine Einspeisung möglich ist, und auch danach eine Entschädigung nur für Tage gewährt wird, an denen die Netzanbindung 24 Stunden gestört ist. Dass er zudem auch für den Vermögensverlust, der durch einen vollständigen Ausfall eines Teils der Kapazität der ihm zugesagten Netzanbindung entsteht, mithin für eine quantitative Beschränkung der Netzanbindung, keine Entschädigung erhalten soll, ist mit Sinn und Zweck des Entschädigungsanspruchs nicht vereinbar. Er dient dazu, die von den Anlagenbetreibern eingegangenen erheblichen Risiken auszugleichen, die sich aus der schwierigen Errichtung von Offshore-Anlagen sowie ihrem mangelnden Einfluss auf die Erstellung der Offshore-Anbindungsleitung ergeben (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 26). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung bei der Berechnung der Selbstbehaltsfristen Tage nicht zu berücksichtigen sind, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist (BT-Drucks. 17/10754, S. 27, 1. Spalte). Dies ist zeitlich, mithin im Sinne einer zeitweise vollständigen Einspeisemöglichkeit am betreffenden Tag zu verstehen (vgl. Ertel, EnWZ 2020, 246, 248). Für eine teilweise Unmöglichkeit bei einer Kapazitätsbeschränkung spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 17f Abs. 3 EnWG 2016. Danach soll der Anlagenbetreiber im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage eine Entschädigung nach § 17e EnWG 2016 in Anspruch nehmen können (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31).

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II. Danach ist das Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind; der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

24

1. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass die Klägerin im ebenfalls noch zu klärenden Selbstbehaltszeitraum durch Einspeisungen über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Interimsanbindung Einspeiseentgelte erzielt hat, die den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsbetrag übersteigen. Sollte dies der Fall sein, steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu, weil sie sich die erzielten Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

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a) Anspruch auf Entschädigung hat der Anlagenbetreiber nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nur, soweit ihm ein Vermögensschaden in Gestalt von entgangenen Einspeiseentgelten entstanden ist. Das ist nicht der Fall, wenn er über die Interimsanbindung eingespeist und Einspeisevergütungen erhalten hat. In diesem Umfang ist keine Ausfallarbeit angefallen. Das gilt nach den für den Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 1 EnWG heranzuziehenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auch für die Einspeisevergütungen, die der Betreiber des Offshore-Windparks durch Einspeisungen während der Selbstbehaltsfristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 erzielt hat.

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aa) Im Schadensrecht sind die dem Geschädigten zufließenden und durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursachten Vorteile auf den Schaden anzurechnen, wenn der Vorteil seiner Art nach dem Schaden entspricht und die Anrechnung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt für den Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65; vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 22, jeweils mwN). Letztlich folgt dies aus dem in § 242 BGB festgelegten Rechtsgedanken von Treu und Glauben (BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WRP 2020, 1435 Rn. 45; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 316/20, VersR 2023, 733 Rn. 10, jeweils mwN).

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bb) Diese Maßstäbe gelten auch für den Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 1 EnWG 2016. Die Norm sieht in Satz 1 ausdrücklich einen Ausgleich für entstandene Vermögensschäden vor; der Übertragungsnetzbetreiber hat gemäß § 17f Abs. 3 EnWG den Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Es besteht zudem Einigkeit, dass auch der Windparkbetreiber zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verpflichtet ist (vgl. Grüner in BeckOK EnWG, Stand 1. Juni 2026, § 17f EnWG Rn. 27a; Broemel in Bourwieg/​Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 17f Rn. 13; vgl. auch § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG und BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Der Entschädigungsanspruch kommt daher bei Gesamtbetrachtung der Regelungen der §§ 17d ff. EnWG einem Schadenersatzanspruch sehr nahe. Damit finden die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist (aA wohl Herbold/Kirch, EnWZ 2019, 393, 394). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind somit nach ihrem Sinn und Zweck auf den Entschädigungsanspruch anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass § 17e EnWG 2016 den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalierung Planungs- und Investitionssicherheit vermitteln soll. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Betreiber keine Entschädigung erhalten soll, wenn ihm kein Schaden entstanden ist; seine Überkompensation soll in jedem Fall vermieden werden (BGH, EnWZ 2025, 456 Rn. 53, 100 - Netzanbindungszusage II).

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cc) Nach den für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen sind die während der zehntägigen Selbstbehaltsfrist gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG durch den Betreiber des Offshore-Windparks durch die Einspeisung über die Interimsanbindung erzielten Einspeisevergütungen auf die im nachfolgenden Störungszeitraum entstehenden Entschädigungsansprüche anzurechnen. Dahinstehen kann, ob - wofür allerdings einiges spricht - das gleiche bei Einspeisung über eine Interimsleitung während der 18 Einzeltage gemäß § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG auch für die im Laufe eines Jahres entstehenden Entschädigungsansprüche gilt. Die Beklagte macht dies vorliegend nicht geltend.

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(1) Der Vorteil in Gestalt der Vergütung für die Einspeisungen in die Interimsanbindung wurde während der Selbstbehaltsfrist durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht. Die Beklagte hat der Klägerin die Interimsanbindung, über die sie zumindest einen Teil der erzeugten Strommengen einspeisen konnte, in Folge der Störung der ihr originär zugewiesenen Anbindungsleitung zur Verfügung gestellt. Der Übertragungsnetzbetreiber kommt damit seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 nach (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31).

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(2) Der Vorteil (Einspeisevergütung während der Selbstbehaltsfrist) entspricht seiner Art nach dem Schaden (entgangene Vergütung nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist). Daran würde es fehlen, wenn Schaden und Vorteil unterschiedliche Schadenspositionen betreffen würden oder in dem Sinne inkongruent wären, dass sie bei wertender Betrachtung nicht gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden werden könnten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52 [juris Rn. 7]; vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 22). Die während der Selbstbehaltsfrist erzielte Einspeisevergütung weicht von der nach Fristablauf entgangenen Vergütung nur dadurch ab, dass sie einen anderen Zeitraum und die in dieser Zeit herrschenden Windverhältnisse betrifft. Der Art nach unterscheiden sich der Vorteil und der Nachteil jedoch nicht.

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(3) Die Anrechnung der während der Selbstbehaltsfrist erzielten Einspeisevergütung stimmt auch mit dem Zweck des Entschädigungsanspruchs aus § 17e EnWG 2016 überein. Die Entschädigung muss sich an dem Regelfall der Störung der originären Anbindungsleitung orientieren. Danach steht eine Interimsleitung nicht zur Verfügung, weil nach der gesetzgeberischen Konzeption das (n-1)-Kriterium auf Offshore-Anbindungen keine Anwendung findet. Die Errichtung von Interimslösungen ist nur als mögliche Schadensminderungsmaßnahme im Einzelfall vorgesehen (BT-Drucks. 17/10754, S. 24, 31). Der Anlagenbetreiber darf durch eine Interimsanbindung nicht bessergestellt werden als ein Anlagenbetreiber, dem eine solche nicht zur Verfügung steht. Letzterer hat während der (vollständigen) Unterbrechung der ihm zugewiesenen Anbindungsleitung weder die Möglichkeit, während der Selbstbehaltsfrist erzeugte Energiemengen teilweise einzuspeisen und daraus Einnahmen zu erzielen, noch steht ihm für diesen Zeitraum ein Entschädigungsanspruch zu. Er muss das unternehmerische Risiko des Ausfalls in dieser Zeit alleine tragen. Dieser gesetzgeberischen Wertung muss der Entschädigungsanspruch auch dann entsprechen, wenn bereits während der Selbstbehaltsfrist für einen Teil der zugesagten Kapazität eine Interimsanbindung zur Verfügung gestellt wird. Das gleiche gilt, wenn die originäre Anbindungsleitung infolge der Störung nicht vollständig ausfällt, sondern mit einer Teilkapazität während der Selbstbehaltsfristen zur Verfügung steht. Die aus der Interimsanbindung erzielten Vorteile sind daher anzurechnen.

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(4) Die Anrechnung ist für den Anlagenbetreiber zumutbar. Sie entspricht der gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung, wonach dieser während der Selbstbehaltsfrist keine Entschädigung beanspruchen kann. Mit der Anrechnung wird auch nicht der für die Störung verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber unangemessen entlastet. Dieser muss die Entschädigungskosten im wirtschaftlichen Endergebnis ohnehin nicht tragen, sofern er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Nach dem in § 17f Abs. 1 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorgesehenen Belastungsausgleich können die Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Voraussetzung ist gemäß § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG 2016, dass der Netzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiterzugeben (BGH, RdE 2025, 528 Rn. 37 - Offshore-Windpark I). Die Entschädigung tragen damit letztlich die Netznutzer. Gerade die Letztverbraucher sollen aber durch die Schadensminderungsmaßnahmen nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016, zu denen die Einspeisung in eine Interimsanbindung gehört, von Entschädigungskosten entlastet werden (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31; BGH, ER 2016, 266 Rn. 23). Diesem Ziel entspricht es, wenn die Vergütung für die Einspeisung in die Interimsleitung den Entschädigungsanspruch entsprechend verringert.

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2. Bei der Beurteilung des Selbstbehaltszeitraums wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben, ob die Kapazitätsbeschränkung der zur Verfügung gestellten Interimsanbindung für die Teilunmöglichkeit der Einspeisung durch die Klägerin ursächlich war. Das hängt von den jeweiligen Messwerten der Windgeschwindigkeiten ab. Die Kausalität wäre nach den obigen Maßgaben bereits dann gegeben, wenn der Klägerin während der Selbstbehaltsfrist an jedem vollen Kalendertag zumindest zeitweise eine höhere Einspeisung möglich gewesen wäre, als es die eingeschränkte Kapazität der Interimsanbindung zuließ. Die Selbstbehaltsfrist wäre dann am 29. September 2019 um 0:00 Uhr - zehn volle Tage nach Beginn der Störung - abgelaufen. Ab dem elften Tag der Störung stünde der Klägerin in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung zu, soweit sie unter Berücksichtigung der erzielten Einspeiseentgelte (siehe Rn. 25) Vermögensverluste deshalb hinnehmen musste, weil sie von ihren Windenergieanlagen erzeugten Strom wegen der Kapazitätsbeschränkungen der Interimsanbindung nicht einspeisen konnte.

Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer