Leitsatz
Zur zeitnahen Nachreichung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers.
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene GmbH, hat am 26. August 2024 die Übertragung eines Teils ihres Vermögens im Wege der Abspaltung auf die S. oHG unter Fortbestand der Beteiligten im Übrigen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung war keine Schlussbilanz der Beteiligten zum 31. Dezember 2023 beigefügt.
Das Registergericht hat die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil keine Schlussbilanz vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 30. August 2024 hat die Beteiligte beantragt, ihr eine angemessene Frist zur Beibringung der Bilanz zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. September 2024 gesetzten Stellungnahmefrist von zwei Wochen hat das Registergericht den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 5. September 2024 zurückgewiesen.
Das Registergericht hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen, das Beschwerdegericht hat sie zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 hat die Beteiligte den Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, der in der Anlage 1 die vom Geschäftsführer der Beteiligten am 3. Dezember 2024 aufgestellte Bilanz enthält, eingereicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2025, 774) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Registergericht habe den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil eine Bilanz zum 31. Dezember 2023 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abspaltung noch nicht aufgestellt und bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch nicht zur Akte gereicht worden sei. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ergebe sich, dass die Bilanz spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung aufgestellt und festgestellt sein müsse. Wäre es möglich, auch nach dem Tag der Anmeldung eine Schlussbilanz auf- und festzustellen, führte dies de facto zu einer künstlichen Verlängerung des Achtmonatszeitraums.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Ihre Rechtsbeschwerdebefugnis ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21, ZIP 2022, 1594 Rn. 6 mwN).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Abspaltung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft allerdings nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheidung entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275 Rn. 18).
b) Danach hat das Registergericht die Eintragung der Übertragung eines Teils des Vermögens der Beteiligten im Wege der Abspaltung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat die der Anmeldung beizufügende Schlussbilanz zum 31. Dezember 2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht.
Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275 Rn. 30). Ob die vom Registergericht eingeräumte Frist unter den hier gegebenen Umständen angemessen war, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die Jahresbilanz zum 31. Dezember 2023 schon deshalb nicht zeitnah nachgereicht worden, weil dies erst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 erfolgte, obwohl sie bereits im Dezember 2024 vorlag.
Wöstmann Bernau Sander von Selle Adams