BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/20
vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2021:170221B4STR379.20.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Jugendkammer liegt auch deshalb fern, weil sich die Zuständigkeit offensichtlich nicht nur aus § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG ergibt, sondern vor dem Hintergrund der Anklage
wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB auch aus § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG.
Sost-Scheible Bender Bartel
Lutz Maatsch
Vorinstanz: Essen, LG, 17.03.2020 ‒ 12 Js 3170/19 25 KLs 30/19