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BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 379/20

4. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2021:170221B4STR379.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/20

vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2021:170221B4STR379.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Jugendkammer liegt auch deshalb fern, weil sich die Zuständigkeit offensichtlich nicht nur aus § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG ergibt, sondern vor dem Hintergrund der Anklage

wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB auch aus § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG.

Sost-Scheible Bender Bartel

Lutz Maatsch

Vorinstanz: Essen, LG, 17.03.2020 ‒ 12 Js 3170/19 25 KLs 30/19