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BGH, Beschluss vom 28.01.2021 – 6 StR 466/20

6. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2021:280121B6STR466.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 466/20

vom 28. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:280121B6STR466.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldigen Angeklagten nicht, dass das Landgericht der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Potsdam, LG, 24.08.2020 - 220 Js 17461/19 23 KLs 12/20