BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/13
vom 29. Juli 2013 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2013 beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin G. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B. , , , bewilligt.
Gründe§
1 Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
2 Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. B. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch
seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof. Dr. B. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
Wahl Graf Cirener
Radtke Mosbacher