BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal-
ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das
Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Ru-
brum dieses Beschlusses angegeben.
Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwer-
deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge-
ben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem ange-
fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der
Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus-
lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser
Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:
Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); ei-
ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz
zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten
wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war
gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Ge-
neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach-
verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der
Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991
– 5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem
Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege-
lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes-
republik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefer-
ten Angeklagten – beziehen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause