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BGH, Beschluss vom 29.03.1988 – 5 StR 148/88

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kellner Giuseppe N GEEEEED - » GE

aus VB geboren am EHEM 1957 in EEE / CE (Italien),

wegen versuchter Strafvereitelung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29, März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 1987 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene

Urteil aufzuheben, folgendermaßen begründet:

“Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Das Landgericht begnügt sich insoweit 'zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen' mit der Bezugnahme auf das vom Senat im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehobene Urteil vom 4. Mai 1987 (un S. 2). Eine solche

B9,7,

Verfahrensweise ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof schon häufig entschieden hat (vgl. Senat, Beschl. v.

3. Juli 1984 - 5 StR 395/84 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207: BGH, Beschl. v. 23. Juli 1986 - 2 StR 373/86 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 220 jeweils mit weiteren Nach-

weisen) ." Der Senat tritt dem bei.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Niepel