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BGH, Beschluss vom 10.07.1987 – 2 StR 324/87

2. Strafsenat

Leitsatz

Unzulässige Strafzumessungserwägungen bei der Jugendstrafe

P9G

Zeitschriften: ja BGHR: ja JGG § 18

Unzulässige Strafzumessungserwägungen bei der Jugendstrafe

BGH, Beschl. v. 10. Juli 1987 - 2 StR 324/87 - LG Marburg

#06

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 324/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mario DEE aus Dad EEE Teboren am GE 1066 in EEE, Landkreis Vammup- DEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

WIV

tÜG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Betrugs und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Straferschwerungsgründe hat das Landgericht fast ausschließlich in Umständen gesehen, die Ausfluß der nach seiner Ansicht nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit gewesen sein können. Eine derartige Verknüpfung verbietet zwar nicht jegliche straferschwerende Wertung der betreffenden Umstände. Jedoch dürfen sie dem Angeklagten in dem Umfang, in dem seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt war oder dies nicht auszuschließen ist, nicht zum Vorwurf und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden. Dieser Problematik (vgl. hierzu BGHR, StGB $S 46 Abs. 1, Schuldausgleich 4) ist sich die Jugendkammer ersichtlich nicht bewußt gewesen. Daher besteht Grund zu der Besorgnis, daß sie den betreffenden Tatmodalitäten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

Weitere rechtliche Bedenken bestehen gegen die unter dem Erziehungsgesichtspunkt angestellten Strafzumessungserwägungen. Hierzu wird im Urteil vor allem angeführt, der Angeklagte sei auch künftig gefährdet, auf Situationen, die ihn emotional überfordern, mit überschießender Aggressivität gegen andere zu reagieren. Diese Prognose stützt das Landgericht einmal auf die schizoide Charakterstruktur des Angeklagten sodann insbesondere darauf, daß fraglich ist, ob die operative Entfernung der Arachnoidalzyste sowie größerer Teile des Limbischen Systems im November 1985 Einfluß auf sein weiteres Verhalten haben wird. Damit beruht die von der Jugendkammer aus erzieherischen Gründen für notwendig erachtete Strafhöhe auf denselben Umständen, die das Landgericht zur Nichtausschließung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit veranlaßt haben. Das bedeutet, daß Gründe

ob

die im Falle einer nachgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), rechtfertigen könnten, zur Erhöhung der Strafe verwandt worden sind. Eine solche Vermischung von Strafe und indifferenter Maßregel zu einer einheitlichen Sanktion ist auch nach dem Jugendstrafrecht nicht zulässig. Jugendstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stehen selbständig nebeneinander (§ 7 JGG). Das schließt nicht aus, daß von der Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen ist, wenn eine solche Maßregel die Ahndung der Tat entbehrlich macht (S 5 Abs. 3 JGG). Mit dem Wesen der Strafe ist es aber unvereinbar, ihre Höhe von der voraussichtlichen Heilungsdauer einer krankhaften seelischen Störung abhängig zu machen. Falls ein solcher Krankheitszustand vorliegt, ist zu dessen Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (sofern auch die sonstigen in § 63 StGB genannten Voraussetzungen gegeben sind).

Der Strafausspruch kann somit nicht aufrechterhalten werden.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer