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BGH, Urteil vom 21.10.1975 – 1 StR 462/75

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 462/75 URTEIL Zajno i 75

in der Strafsache

gegen

den Restaurierer Erich PB (up dort geboren am 5 1340,

: wegen Diebstahls

aus A,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21, Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt a

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Bun wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14, März 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

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1. soweit der Angeklagte im Falle IB der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

schaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Dieb-

stahls oder Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Die Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg,

I, Verfahrensrügen

1. Verletzung des § 252 StPO,

a) Vernehmung des Polizeibeamten HB und des Ermittlungsrichters zum Falle IB,

-L-

Die Revision sieht mit Recht eine Verletzung des § 252 StPO in der Anhörung des Polizeibeamten Hg, der die Zeugin Sch im Ermittiungsverfahren vernonmen hatte, Frau Sch hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Mitangeklagten Sch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Danach durfte der Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei nicht über die Vernehmung des Polizeibeamten in die Verhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 13, 394; 21, 218). Der Anwendung des § 252 StPO steht nicht entgegen, daß das Angehörigkeitsverhältnis des § 52 StPO nur zu dem Mitangeklagten Sch pestand. Die Aussage der Zeugin Sch betraf einen sachlich nicht trennbaren strafrechtlichen Vorwurf, der sowohl gegen ihren Ehemann wie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1974, 758 Nr. 17); beide waren wegen des hier in Betracht kommenden Vorfalls wegen gemeinschaftlichen Diebstahls angeklagt.

Zwar hat das Landgericht zu dem gleichen Thema auch den Ermittlungsrichter, der die Zeugin Sch vernommen hatte, in zulässiger Weise gehört. Die Urteilsgründe (UA S. 13, 14) machen jedoch deutlich, daß das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf die Aussagen des vernommenen Polizeibeamten gestützt hat; dem Unstand, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Ermittlungsrichter ebenfalls bekundet hat, daß die Zeugin vor ihm ihre Angaben vor der Polizei wiederholt habe, hat das Gericht nur eine unterstützende Bedeutung beigelegt. Auch die Aussage der Zeugin Re-

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WEB iiber Angaben, die Frau Sch ihr gegenüber ge-

‚macht hatte, ist in den Urteilsgründen (UA S. 14) nur

zur Bestätigung der gewonnenen Überzeugung angeführt, Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die

Verurteilung auf der unzulässigen Vernehmung des Polizeibeamten beruht,

Die Verurteilung im Falle IB 1 kann daher nicht bestehen bleiben,

b) Vernehmung des Ermittlungsrichters zum Falle IB3

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Falle I B 3 hat die Strafkammer neben den Angaben der Zeugen Fl und PER in erster Linie aus den Angaben des Ermittlungsrichters gewonnen. Das war zulässig, Ein Verwertungsverbot hinsichtlich solcher Zeugenaussagen, die vor einer richterlichen Verhörsperson abgegeben worden sind, besteht nicht (ständ. Rspr. seit BGHSt 2, 99; zum Unterschied richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen vgl. BGHSt 21, 218), Insoweit kann die Revision, die das Verwertungsverbot auch auf vor einem Richter abgegebene Erklärungen eines Zeugen ausgedehnt wissen will, keinen Erfolg haben,

2. Verstoß gegen § 250 StPO

Die Strafkammer hat die Zeugin REM dazu vernommen, was ihr Frau Sch über die Diebstähle mitgeteilt hatte, Dies verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO, Denn auch der Zeuge vom

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Hörensagen berichtet über eigene Wahrnehmungen, er ist somit unmittelbarer Zeuge (BGHSt 17, 382, 383). Wel-

. cher Beweiswert diesem Zeugen zugesprochen werden kann, ist der Würdigung des Tatrichters vorbehalten.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinerlei Nachforschungen über den Zustand der Frau Sch im Zeitpunkt ihrer Angaben bei der Polizei und gegenüber der Zeugin RW angestellt habe; sie gibt aber keine Beweismittel an, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen, Eine Befragung der Frau Sch selbst, die die Revision für erforderlich hält, scheiterte daran, daß diese Zeugin von ihrem generellen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dieses Rechts bestand auch noch nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den Ehemann Sch (SCH bei Dallinger MDR 1973, 902). Es liegt daher weder eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO noch eine Verletzung des Aufklärungspflicht vor.

3. Ablehnung von Beweisamträgen

a) Den Antrag auf Vernehmung der Mitangeklagten StR als Zeugin durfte der Tatrichter ablehnen. Frau StR war wegen Hehlerei bezüglich solcher Gegenstände angeklagt, deren Diebstahl dem Beschwerdeführer angelastet war. Die Taten waren Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens. Frau st konnte daher nicht zugleich als Zeugin auftreten, auch dann nicht, wenn sich ihre Aussage auf andere Vorgänge beziehen sollte, die mit ihrer eigenen Tat in keinem unmittelbaren Zusammen-

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hang stehen (BGHSt 10, 8, 11). Der Beweiswert einer Aussage wird auch nicht dadurch erhöht, daß sich eine (mitangeklagte) Auskunftsperson formell als Zeuge äußert (BCHSt 18, 238),

b) Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Mitangeklagten Sch. Der Mitangeklagte hatte vor der Abtrennung des Verfahrens bereits zur Sache ausgesagt. Von einer Wiederholung dieser Aussage im Wege einer zeugenschaftlichen Einvernahme nach Abtrennung des Verfahrens konnte die Strafkamner mit der Begründung absehen, daß sich an der sachlichen Bewertung der Angaben nichts geändert hätte, wenn Sch auch als Zeuge ausgesagt hätte (vgl. BGHSt 18, 238).

c) Soweit die Revision die Ablehnung des Antrags

auf Vernehmung des Zeugen Ho beanstandet, entspricht

die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; die Revision teilt den ablehnenden Beschluß nur unvollständig mit. Das Revisionsvorbringen macht insbesondere nicht erkennbar, mit welcher Be-

gründung der Tatrichter den Zeugen für unerreichbar gehalten hat,

II, Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit ist die Revision unbegründet,

-8- Mit der Aufhebung des Urteils im Fall I B 1 ist auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weg-

gefallen; sie muß daher ebenfalls aufgehoben werden,

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, Loesdau | Mösl Pikart

Woesner Zipfel