4_StR 237/63
Im TZT,amen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Heinrich U EEE aus EB üort geboren on ED 953,
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bumesgerichtshofs in der Sitzung von 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bunäesrichter Prof. Dr. hang-Hinrichsen Bunäesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler - als beisitzenäe Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich TB ird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Januar i963,soweit es ihn betrifft, mit äcn Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
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eründe :
Dic inzwischen wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig verurteilte Ehefrau des Angeklagten bostieg einen vor dem Hauptbannhof in Essen haltcnden Omnibus. Im Gedrünge des Einsteigens entwendete sic dabei cntsprechend ihren vorgefaßten Plan der Frau He unbemerkt aus der Handtasche die Geldbörse mit etwa 100 DM. Beim Lösen des Fehrscheins benerkte Frau How dcn Verlust. Als die Angeklagte den Bus noch vor der Abfcehrt wieder verließ, folgte ihr Frou He. Sic forädcrte Frau IB auf; zur Polizceiwache mitzugcehen, und hielt sie fest. Frau U] riß sich los und sagte zu Frau He, sic wissc nicht, wo ihr Mann mit dem Auto bliebe. Schließlich kam der Angcklaste mit winem Personenkraftwagen vorbeigefahren und hielt, Er öffnete dic rechte Tür zum Bürgersteig, damit seine Ihefrau ihre Handtasche in den Personenkraftwagen hineinvcrfen könne, Während Frau Hwicn Anscklagten zuricf, seine Frau habe ihr die Geldbörse entwondet, lief Frau I auf die linke Scite des Fahrzeugs und stiog hinter dem Sitz des Angeklagten ein. Dieser fuhr sofort an. Dabei versuchte er, die rechte Wagentür zuzureißen, die ru Bniclt. Er wollte, wie das Landgcricht feststellt, seiner Ehefrau dic Beute sichern und sie derweiteren Verfolgung durch die Bestohlenc entzichen, Frau Hg EB :cizns es jedoch, sich beim Anfahren neben den Angelagten zu setzen. Dicser fuhr weiter. Der Aufforderung Ger Freu Ha. zur ?Polizci zu fahren, kan er nicht nach, sordern fuhr längere Zcit kreuz und aucr durch ÜEssen.
srst mit Hilfe von Passamten wurde er schleßlich zum Aınhalten veranlaßt. Seiner Aufforderung, den Wagen zu verlassen, folgte Frau TB nicht, wcil sie ihre Geldätörse nicht einbüßen wollte, Daraufhin stieg der angeklagte auf Aufforderung schließlich aus und ver-
ständigte die Polizei.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gegen Trau Tg Gewalt verübt, indem er die rechte Autotür gegen ihren Widerstand zuzuziehen versucht habe und sodann abgefahren sei, um scine Ehefrau dem Zugrilf der rau Fo zu cntzichen und ihr den Besitz Ger Geldkörse zu erhalten. Darin liege räukerischer Diebstahl (£ 252 StCB in Verbindung mit 5 250 Nr. 2 StCB) in Mit-
täterschaft mit seiner Ehefrau. Die Sachrüge ist begründet.
Der Tatbestand des 3 752 StGB setzt voraus, daß der Täter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gealt gegen eine Person verübt, um "sich” im Besitz äes gestohlenen Gutes zu erhalten. Dieses Merkmal kann nicht den klaren “orten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt werden, daß auch die Äbsicht genüge, einen anderen im Besitze der Beute zu erhalten (EGHSt 4, 238; 6, 248, 250). Den kisherigen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte
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die Tat jedoch begangen, um sciner Ehefrau den Besitz der Börse zu erhalten. Danach reichen dic Feststellungen zur Yerurteilung wegen Mittüterschaft nicht aus. Es käme nur Beinilfe zu der Tat der Ehefrau in Betracht. Diese kann vechtiich auch noch geleistet werden, «wenn der NDietstahl bereits vollendet ist. Das Revisionsgericht kann den chuläspruch nicht ändern, weil Anklage und Eröffnungsbe-
schluß dm Angeklagten Mittäterschaft zur Last legen und in der Hauptverhandlung kein Hinweis gemäß § 265 StPO
segeben worden ist.
Die erneute Verhandlung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nicht ein eigenes Interesse — etwa in Erwartung des Mitgenusses - an der Beute seiner Ehcfrau hatte und infolgedessen die Gewalt verübt hat, un den Besitz des Diebesgutes auch sich selbst zu erhalten, Dsnn käne Mittüterschaft in Betracht, Weitere rechtliche Voraussetzung wäre jedoch, daß cr den Besitz oder Mitbesitz an der gestohlenen Geldbörsc hatte (BGIHSt 6, 248, 250). Dieses Hcrkmal ist hier erfüllt. Nachdem seine Ehefrau dic Tasche mit Wissen des Angeklagten in den Wagen geworfen hatte, hatte er mindestens auch Mitgewalt an der Tasche und an der darin befindlichen Beutc, Zur !littäterschaft, die auch noch während der Begehung des räukerischen Diebstahls (§ 252 StGB) durch stillschweigendes Einverständnis begründet “erden kann, wäre weiterhin cerfor@erlich, daß auch die Zhefrau die Gewaltanwendung durch den Angeklagten getilligt und seine etwa vorhandene Absicht, den Besitz des Diebesgutes auch für sich zu
erhalten, gekannt hätte. Dafür spricht nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, daß sie den Angeklagten mit dem Fahrzeug an bestimmter Stelle erwartet, die Geldbörse in den Wagen geworfen und den weiteren Gewalttätigkceiten ihres iannes keinerlei Hindernis bereitet hat. Ihr Gesamtverhalten spricht dafür, daß das Eingreifen des Angeklagten
von vornherein geplant gewesen und von ihr gebilligt
vorden ist.
Lang-Hinrichsen Seibert Flitner zugleich für den
Senatspräsidenten
Dr. Jagusch, der sich
in Urlaub befindet.
Börtzler