1_StR 234/55 2247 049 AL 4
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Emil dJ (auch sa oder ff — ) aus x: geboren am 1896 in EEE, in dieser
Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. (ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1954 wird verworfen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. Dezember 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in neun Fällen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ausserdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg:
1) Ob die Verfahrensrüge (§ 244 Abs 2 StPO), es wäre "wohl" erforderlich gewesen, den Angeklagten durch einen befänigten Kriminalpsychologen untersuchen zu lassen, und über die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung hätte durch Erholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, in wirksamer Form (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) vorgebracht worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkammer zur Beantwortung der richterlicher Menschenkenntnis und Lebenserfahrung zugänglichen Frage, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, nicht selbst die erforderliche Sachkunde besessen haben soll.
2) In sachlichrechtlicher Hinsicht vermisst die Revision eine erschöpfende Gesamtwärdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Das Gericht habe sich, so führt die Revision aus, nur mit den Straftaten des Beschwerdeführers befasst
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und es unterlassen, bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, auch Vorgänge heranzuziehen, die ausserhalb des Bereichs seiner Straftaten lägen, für die Entscheidung dieser Frage aber bedeutsam seien. Es fehle weiterhin an einer sorgfältigen Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung nicht wegen der langen Dauer der ausgesprochenen Zuchthausstrafe und wegen des bei Strafende fortgeschrittenen Alters des Angeklagten entbehrlich ist. Diese Einwendungen können nicht durchgreifen.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat, sehr knapp sind. Unter
. Berücksichtigung des gesamten Urteilsinhalts genügen sie
jedoch nach Lage des Falls im Ergebnis den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Fällen der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB stellt.
a) Das angefochtene Urteil enthält keine eindeutige Feststellung darüber, ob die Strafkammer die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs_1l oder die des § 20 a Abs_2 StGB für gegeben erachtet hat und welche dieser beiden Vorschriften sie auf den Angeklagten anwenden wollte. Eine Klarstellung in dieser Hinsicht ist im allgemeinen deshalb unentbehrlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a Abs 2 StGB nur dann Platz greift, wenn die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr 3; BGH 1 StR 332/51 und 1 StR 354/51, beide vom 10. August 1951). Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes im vorliegenden Falle den Bestand des Urteils nicht, weil die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auf jeden Fall die Anwendung des § 20 a Abs_2 StGB rechtferiigen (vgl BGH 4 StR 153/55 vom 26. Mai 1955). Von der Straf-
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schärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die im Falle des § 20 a Abs 2 StGB nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmässige Ermessen des Tatrichters gestellt ist, hat das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch . gemacht, wie die Tatsache beweist, dass es in den meisten Fällen des Betrugs im Rückfall die bei Versagung mildernder Umstände vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgesprochen hat (vgl BGH aa0).
b) Das angefochtene Urteil lässt auch nähere Darlegungen darüber vermissen, weshalb die jetzt und die früher abgeurteilten Straftaten des Angeklagten einen ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnenden, auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen ergeben. Wie der Bundesgerichtshof oft hervorgehoben hat, muss der Tatrichter die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder 2 StGB mit der den einschneidenden gesetzlichen Folgen entsprechenden besonderen Sorgfalt prüfen und bei jeder einzelnen Straftat, die er zur Begründung der Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers heranzieht, eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters dartun, die die Tat als kennzeichnenden Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (u.a. BGH 1 StR 623,52 vom 9. Januar 1953 in NJW 1953, 673 Nr 16). Dabei sind sowohl die äusseren Verhältnisse, unter denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind, als auch die inneren Beweggründe, die den Täter zu seinen Handlungen veranlasst haben, zu würdigen (BGH 3 StR 824/53 vom 18.Februar 1954 in NJW 1954, 846 Nr 19). Es genügt danach auch bei einem vielfach und erheblich vorbestrsften Täter im allgemeinen nicht, dass sich der Tatrichter auf eine Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten beschränkt, ohne nähere
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Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der im Rahmen des § 20 a StGB berücksichtigten früheren und jetzigen Straftaten zu treffen (BGH 1 StR 623/52 vom 9. Januar 1953, aa0).
Gleichwohl hält das vorliegende Urteil auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Strafkammer hat bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Eingang des Urteils eine beträchtliche Anzahl strafgerichtlicher Verurteilungen aufgeführt, unter denen sich langfristige Gefängnis- und Zuchthausstrafen, vorwiegend wegen Betrugs, befinden. Im Jahre 1940 ist gegen den Angeklagten schon einmal die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat mit Billigung seiner Verteidigerin in dem jetzigen Verfahren selbst eingeräumt, dass er sich zum Gewohnheitsverbrecher entwickelt hat; er hat nur bestritten, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu sein, weil er 58 Jahre alt sei und an einer verkapselten Tuberkulose leide, die es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass er nach Verbüssung der jetzt verwirkten mehrjährigen Zuchthausstrafe noch Betrügereien begehen könne und eine Gefahr für die Allgemeinheit bilde. Bei der Erörterung des Merkmals der Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht schliesslich darauf hingewiesen, dass Zahl und Eöhe der bisher gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen keine erzieherische oder abschreckende hirkung auf ihn ausgeübt hätten.
Wenn das Landgericht aus den angeführten Umständen den Schluss gezogen hat, der Angeklagte besitze einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen, der ihn zum Gewohnheitsverbrecher stempele, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhange insbesondere auch, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise in auffallend kurzen Ab-
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ständen aufeinander folgten und dass sich der Angeklagte, wie in Urteil festgestellt ist, nicht einmal durch seine letzte fünfjährige Zuchthausstrafe davon abhalten liess. schon im konat nach der Entlassung aus der Strafhaft seinen verbrecherischen Lebenswandel fortzusetzen,
Dem Bedenken, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Eigenschaft des An.eklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch auf die früheren Verurteilungen gestützt haben könnte, ohne die ihnen zusrundeliegenden Taten zu schildern und näher zu würdigen, steht im vorliegenden Fall entgegen, dass schon die jetzt abgeurteilten zahlreichen Verbrechen für sich allein diese Überzeugung rechtfertigten.
c) Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit hat das Landgericht damit begründet, dass von ihm wegen der ihm noch eigenen körperlichen Rüstigkeit nach der Entlassung aus der Strafhaft weitere Betrügereien zu erwarten seien. Dabei ist verkannt, dass diese Erwägung für die Frage von Bedeutung ist, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42 e StGB). Das besondere gesetzliche Merkmal der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers ist einmal darin zu sehen. dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die begründete Besorgnis bestehen muss, der Rechtsbrecher werde in Fortwirkung seines verbrecherischen Hanges den Rechtsfrieden demnächst wieder stören (RGSt 72, 356); zum anderen muss zu befürchten sein, der Angeklagte werde dies in erheblicher Weise tun, sei es, dass er wertvolle Rechtsgüter verletzt, sei es, dass er verbrecherische Mittel anwendet, die einen besonderen Grad der Gefährlichkeit erkennen lassen (R6St 68, 149, 155 f).
Dass indes das Landgericht auch die Gefährlichkeit des Angeklagten feststellen wollte, ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus seinen Ausführungen zur Anordnung der Sicherungs-
verwahrung. Dort ist gesagt, dass von dem Beschwerdeführer auch in Zukunft sehr erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere gegen das Vermögen leichtgläubiger Bevölkerungskreise, zu erwarten seien. Wenn diese Gefahr noch nach der Verbüssung der langjährigen Freiheitsstrafe besteht, dann ist sie erst recht für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu bejahen. Damit, dass der Tatrichter weiter hervorhebt, mit welcher "Raffinesse und Kaltblütigkeit" der Angeklagte insbesondere die hilfsbedürftigen Frauen KB und re vn ihre gesamten Ersparnisse betrog, bringt er überdies zum Ausdruck, dass er den Beschwerdeführer auch wegen der bei Begehung der abgeurteilten Verbrechen angewendeten Mittel für gefährlich hält.
d) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist im Urteil ebenfalls knapp, aber nach den besonderen Umständen des Falls ausreichend begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft erneut seinem Hang zu Betrügereien verfallen werde. Es hat diese Überzeugung in rechtlich nicht angreifbarer Weise daraus geschöpft, dass die bisherigen zahlreichen und hohen Freiheitsstrafen auf den Beschwerdeführer keine bessernde oder abschreckende Wirkung auszuüben vermochten, dass dieser noch bemerkenswert rüßtig ist und dass die von ihm verübten Straftaten nicht altersgebunden sind. Schliesslich hat der Tatrichter auch die Fragen geprüft und verneint, ob der Angeklagte in seiner Familie einen Rückhalt findet und ob die öffentliche Sicherheit durch eine andere,mildere Massnahme als durch die Sicherungsverwahrung gewährleistet werden kann.
Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechts-
irrtum erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Aus Billigkeitsgründen wird dem Beschwerdeführer die seit dem 10. Dezember 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Dr, Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und deshalb
an der Unterzeichnung verhindert.
Martin Seibert Dr. Hörchner