Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe§
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2021 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Gem. §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG 12.500,00 €