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Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.11.2021 – 1 AGH 23/21

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1115.1AGH23.21.00

Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe§

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2021 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

Gem. §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG 12.500,00 €