Tenor§
Gegen den Angeschuldigten werden die Maßnahme des Verweises und einer Geldbuße von 3.000,-- € verhängt , §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeschuldigte, § 197 BRAO.
Gründe§
Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
Der Angeschuldigte räumte den Vorwurfe zu Ziffer 1 der Anschuldingsschrift vom 22.02.2021 ein und bedauerte den Vorfall sehr.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte am 18.02.2017 eine jugendpornographische Schrift verbreitet und ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB schuldig.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren aber sein Geständnis, die Tatsache, dass er nichts beschönigte, dass der Vorfall lange zurück liegt und, dass er bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu würdigen.