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Amtsgericht Neustrelitz, Beschluss vom 18.01.2011 – 6 F 106/09

Tenor§

1. Die am ... in der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin ... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

I.

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Die Beteiligten haben ... in der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin ... die Ehe geschlossen. Beide Eheleute sind vietnamesische Staatsangehörige und leben in Deutschland. Sie haben sich spätestens Ende November 2009 getrennt.

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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin beantragen beide,

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die ... in der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin ... geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

II.

Randnummer4

Das Amtsgericht Neustrelitz ist international zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).

Randnummer5

Die Scheidung der Ehe richtet sich nach deutschem Recht, weil das nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 EGBGB aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten an sich berufene vietnamesische Recht auf deutsches Recht zurückverweist. Art. 104 Abs. 2 des vietnamesischen Ehe- und Familiengesetzes vom 09.06.2000 verweist auf die Gesetze des Landes, in dem die Ehepartner ständig zusammen leben. Die Vorschrift lautet: "In dem Fall, in dem ein Ehepartner vietnamesischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Einreichens der Ehescheidung nicht in Vietnam hat, wird die Ehescheidung gemäß den Gesetzen des Landes geregelt, in dem die Ehepartner ständig zusammen leben. Falls sie keinen solchen ständigen gemeinsamen Wohnsitz haben, findet die Gesetzgebung Vietnams Anwendung". Das deutsche Recht nimmt die Rückverweisung an (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

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Der anders lautenden Auffassung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen (Urteil vom 21.05.2007 - 1 F 125/07; zitiert nach Juris), wonach sich die Scheidung der Ehe zweier vietnamesischer Staatsbürger, die nach vietnamesischem Recht geheiratet haben und beide in Deutschland leben, nach vietnamesischem Recht richtet, kann nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat sich mit der Rückverweisung des Art. 104 Abs. 2 des vietnamesischen Ehe- und Familiengesetzes vom 09.06.2000 nicht auseinandergesetzt.

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Der Ehescheidungsantrag ist begründet.

Randnummer8

Die Ehe der Beteiligten war zu scheiden, da sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das wird unwiderlegbar vermutet, weil die Beteiligten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag des Antragstellers zugestimmt hat (§ 1566 Abs. 1 BGB).

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Zwar richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht. Dennoch ist ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, weil ihn das Heimatrecht der Beteiligten nicht kennt und kein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat (Art. 17 Abs. 3 EGBGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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