Verfahrensgang
nachgehend AG Karlsruhe, 26. Mai 2023, 5 F 126/14, Beschluss
Tenor§
1. Die am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.387,77 € festgesetzt.
Gründe§
1
1. Scheidung
2
Zum Scheidungsausspruch der am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
3
2. Kosten und Nebenentscheidungen
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.