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Amtsgericht Herne, Beschluss vom 17.10.2025 – 11 Ds 42/25

Einzelrichter

ECLI:DE:AGHER1:2025:1017.11DS42.25.00

11 Ds-320 Js 946/24-42/25

Amtsgericht Herne

Beschluss§

In der Strafsache

gegen Frau A., geboren am 00.00.0000 in P. (W.), deutsche Staatsangehörige, ledig, wohnhaft I.-straße N01, R.,

Verteidiger: F., B.-straße, T.,

hat das Amtsgericht Herne

durch die Richterin am Amtsgericht E.

am 17. Oktober 2025

beschlossen:

Die Antragstellerin ist für die Sicherstellung und Beschlagnahme des Mobiltelefons der Marke Fairphone, IMEI (...), in der Zeit vom 14.09.2024 bis zum 28.08.2025 aus der Staatskasse dem Grunde nach zu entschädigen.

Gründe§

I.

Das Mobiltelefon der Antragstellerin wurde am 14.09.2024 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bochum wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB sichergestellt und mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.10.2024 beschlagnahmt.

Nach Abschluss der Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Herne. Mit Beschluss vom 30.05.2025 wurde der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO abgelehnt. Der Beschluss ist seit dem 04.07.2025 rechtskräftig.

Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass bereits der objektive Tatbestand des § 201 StGB nicht erfüllt ist, da kein „nichtöffentlich gesprochene Äußerung“ im Sinne der Vorschrift vorlag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 30.05.2025 Bezug genommen.

Der Beschluss ist seit dem 04.07.2025 rechtskräftig.

II.

In der Folge steht der Antragstellerin für die Sicherstellung und Beschlagnahme als Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse zu, vgl. §§ 2 Abs.1 i.V.m. 7 Abs. 1 StrEG.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum ist der Anspruch auf Entschädigung auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen.

Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit die Antragstellerin die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 5 Abs. 2 StrEG stellt einen Ausnahmetatbestand zu dem Grundsatz des § 2 StrEG dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass sich die Antragstellerin irgendwie verdächtig gemacht hat. Vielmehr liegt eine Verursachung im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG nur dann vor, wenn die Antragstellerin nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, indem sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme geradezu „herausfordert“. Im Zweifelsfall ist hierbei zu ihren Gunsten zu entscheiden (vgl. hierzu u.a. KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 -, juris).

Daran mangelt es vorliegend.

Dass die Antragstellerin die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Auch ist ihr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die gegenständliche Strafverfolgungsmaßnahme wurde dadurch veranlasst, dass die Antragstellerin die polizeiliche Maßnahme eines Dritten filmte. Soweit dieses Verhalten jedoch aus den Gründen des Nichteröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Herne vom 30.05.2025 keine Strafbarkeit begründet, kann es auch nicht als Anknüpfungspunkt einer strafprozessualen Maßnahme in Betracht kommen. Zwar trifft es zu, dass das Filmen einer polizeilichen Maßnahme als strafbares Verhalten im Sinne des § 201 StGB in Betracht kommen kann. Die Umstände des Einzelfalls, insbesondere, dass die Antragstellerin als „unbeteiligte Dritte“ auf den gegenständlichen Polizeieinsatz am Bahnhof in K., einem öffentlich zugänglichen Platz unter freiem Himmel, am Tattag aufmerksam wurde, ließ ohne weiteres erkennen, dass die eingesetzten Polizeibeamten in der konkreten Situation nicht auf die Vertraulichkeit des dort gesprochenen Wortes setzen durften, sodass das Verhalten der Antragstellerin in jedem Falle nicht grob fahrlässig den Anschein der Begehung einer Straftat verursacht hat. Nicht zuletzt hat die Antragstellerin sogar direkt vor Ort eingewandt, dass sie davon ausging, Zeugin eines rechtswidrigen Polizeieinsatzes zum Nachteil eines Dritten geworden zu sein. So handelte sie - was nicht zu widerlegen ist - ausschließlich in der Überzeugung, die Verletzung berechtigter Interessen eines Dritten zu Beweiszecken videographisch festzuhalten. Vor dem Hintergrund der Transparenz und effektiven öffentlichen Kontrolle ist ein solches Handeln regelmäßig gerechtfertigt, sodass jedenfalls die grobe Fahrlässigkeit der Verursachung der Sicherstellung und Beschlagnahme des Mobiltelefons offensichtlich ausscheidet. Vielmehr dürfte die Antragstellerin die polizeiliche Maßnahme in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG filmen, sodass eine grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme fernliegt.

E.