Tenor§
In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für
A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S.
- Betroffener -
Beteiligte:
1. B.,
wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
- Ergänzungspfleger -
auf 498,85 € festgesetzt
.
Gründe§
1
Zugrunde liegt die Tätigkeit im „Flughafenverfahren“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.
2
Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar.
3
Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).