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Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 16.01.2026 – 22 M 2703/25

22

ECLI:DE:AGBN:2026:0116.22M2703.25.00

Gründe§

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.12.2023 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.02.2024, Az. Di 8 O 116/23 .

Den Pfändungs- und Überweiungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 15.09.2025 stellte der Obergerichtsvollzieher N der Drittschuldnerin am 24.10.2025 im Wege der elektronischen Zustellung an das elektronische Behördenpostfach beBPO der Drittschuldnerin zu. Dieses hat die Bezeichnung „C „ - Gerichtsverfahren". Zusätzlich ist in der Visitenkarte des Postfachs noch das Justiziariat als zuständige Organisationseinheit aufgeführt. Daneben hat das C zwei weitere beBPo mit entsprechenden Zusätzen für andere Arbeitsbereiche eingerichtet, die aufgabenbedingt häufiger mit Stellen der Justiz (hier konkret mit Staatsanwaltschaften) in Kontakt stehen.

Dagegen legt die Drittschuldnerin Erinnerung ein.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist statthaft, da sich der Schuldner gegen eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung wendet.

Das hiesige Amtsgericht ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gemäß §§ 802, 764 Abs. 2, 766 ZPO, da die Vollstreckungsmaßnahme im hiesigen Bezirk stattfindet.

Die Drittschuldnerin wendet sich gegen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Auch wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen des § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO nur als Zustellorgan tätig wird, handelt er dennoch im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme, für deren Überprüfung verschiedene Rechtsbehelfe innerhalb des laufenden Vollstreckungsverfahrens zur Verfügung stehen (DGVZ 2021, 66, beck-online).

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das beBPO der Drittschuldnerin ist rechtmäßig

Der Obergerichtsvollzieher dufte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insbesondere nach §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO an das beBPO der Drittschuldnerin zustellen.

Mit der Einrichtung eines elektronischen Behördenpostfachs hat die Drittschuldnerin ein elektronisches Postfach im Sinne des § 193a ZPO eröffnet. Selbst wenn man eine (subjektive ) Widmung für erforderlich hielte, wäre eine solche anzunehmen. Denn hierfür genügt, dass sich der Nutzer der digitalen Kommunikation über das beBPo erkennbar objektiv empfangsbereit hält und damit zumindest auch subjektiv konkludent den Zugang eröffnet, ohne dass hierfür ein aktives Tun erforderlich wäre

(BFH, Urteil vom 30.01.2024 - III R 1523). Diese Voraussetzungen liegen vor, da das beBPO hier von dem Obergerichtsvollzieher aufgefunden und genutzt werden konnte.

Dem steht auch nicht die Bezeichnung "C - Gerichtsverfahren" entgegen. Denn diese ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht geeignet, die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszuschließen. Denn wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dargestellt handelt der Gerichtsvollzieher im Zuge einer laufenden gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Dass sich die Bezeichnung „Gerichtsverfahren“ nur auf Erkenntnisverfahren beziehen soll, gibt der Wortlaut nicht her.

Eine Beschränkung des Zuganges kommt im Rahmen einer Zustellung nach §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO jedoch ohnehin nicht in Betracht. Denn damit würde der Zugang des Pfändungs- und überweisungsbeschlusses von einer Handlung des Empfängers abhängig gemacht. Dies lässt sich mit dem Sinn und Zweck des § 193a ZPO, der eine effektive Zwangsvollstreckung sicherstellen soll, nicht vereinbaren (vgl. hierzu BT-Drs. 19/31119, 5). Dies gilt erst Recht, wenn die Frage der Wirksamkeit der Zustellung von der Auslegung eines mehrdeutigen Begriffs wie dem der „Gerichtsverfahren“ abhängen würde.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Bonn, 16.01.2026 Amtsgericht