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Art 4 VO (EU) 2019/1238 — PEPP-Vertrag

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.

(2) Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:

a) eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;

b) gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;

c) die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;

d) ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;

e) eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;

f) die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;

g) die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;

h) gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;

i) die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

j) die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

k) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.