(1) Eine Sicherheitsneugründung darf nicht mit einer Änderung des Gebietes oder des Mitgliederbestandes des Zweckverbandes verbunden werden. Dies ist erst nach Abschluss der Sicherheitsneugründung zulässig, erfolgt nach § 62 Abs. 2 SächsKomZG und ist auch dann zulässig, wenn der Verband durch Ersatzvornahme nach § 4 gebildet wurde. Einer gesonderten Erklärung nach § 64 SächsKomZG bedarf es nicht.
(2) Eine Übertragung neuer Aufgaben oder ein Anschluss neuer Mitglieder gegen deren Willen ist nur zulässig, soweit § 50 SächsKomZG dies zulässt.
(3) An Stelle einer Sicherheitsneugründung kann die Auflösung des bisherigen Verbandes betrieben werden. In diesem Falle gelten §§ 29 und 62 Abs. 1, 3 und 4 SächsKomZG entsprechend. Eine Auflösung ist durchzuführen, wenn der bisherige Verband seine Tätigkeit niemals aufgenommen oder sie eingestellt hat.