(1) Für Naturschutzhelfer gelten § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 1 und § 4 entsprechend.
(2) Den Naturschutzhelfern werden die durch Einzelaufträge der Naturschutzbehörden entstandenen Reisekosten entsprechend § 13 SächsRKG ersetzt.
(3) Reisekosten und Auslagen erstattet die Bestellungsbehörde.