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§ 6 SN-4302 (Sachsen) — Naturschutzhelfer

NaturschutzdienstVO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Naturschutzhelfer gelten § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 1 und § 4 entsprechend.

(2) Den Naturschutzhelfern werden die durch Einzelaufträge der Naturschutzbehörden entstandenen Reisekosten entsprechend § 13 SächsRKG ersetzt.

(3) Reisekosten und Auslagen erstattet die Bestellungsbehörde.