(1) Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Soweit erforderlich, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Die Justizvollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich darüber, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. § 54 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Die Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 52, die Benachrichtigungen nach § 53 und § 65 Nummer 2 in Verbindung mit § 22 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 54 und 62 erfolgen unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 54 und 62 können die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
(4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 54 oder § 62 gestellt hat, können sie von ihr die Vorlage eines Identitätsnachweises oder zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.