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§ 8 SN-15229 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfarrholz Groitzsch“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem NSG vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem NSG vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle, insbesondere Garten- oder Ernteabfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Oberflächengewässer und Grundwasser verunreinigt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet oder zerstört;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der markierten Wanderwege betritt, auf ihnen reitet, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Motor- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Feuer anmacht und unterhält; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;

21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt;

22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt,

2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.