(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. die naturnahe Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
2. für die Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
3. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen auf der Grundlage einvernehmlich zwischen den Bewirtschaftern, Forst- und Naturschutzbehörden abgestimmter periodischer Betriebs- oder Bewirtschaftungspläne zu entwickeln;
4. die nicht naturnah bestockten Waldbereiche so zu nutzen, dass langfristig ein Umbau in naturnahe, standortgerechte Waldgesellschaften (Hainsimsen-Buchenwald, Traubeneichen-Buchenwald und Pfeifengras-Waldkiefern-Stieleichenwald und weitere) erfolgt;
5. der Kiefernsaatgutbestand auf Flurstück 582/1, Gemarkung Olganitz [Forstabteilung 128] forstlich pfleglich, das heißt unter Erhaltung des bestehenden Laubholzanteils zu nutzen;
6. eine für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion insbesondere der Amphibien und Libellen sowie anderer an Gewässer gebundene Tierarten notwendige Gewässerstruktur der Teiche zu erhalten;
7. die fischereiliche Bewirtschaftung weiterhin so zu gestalten, dass die erforderliche Habitatqualität auch für die hinsichtlich des Fischbesatzes empfindlichen Taxa der Amphibien und Libellen erhalten bleibt;
8. der Grundwasserhaushalt der an die Teiche und Fließgewässer angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen sukzessive in einen naturnahen Zustand zu überführen;
9. eine Konzeption zur Besucherlenkung und zur naturverträglichen, dem Schutzzweck entsprechenden Erholung zu erstellen und umzusetzen.
(2) Der zu erstellende, naturschutzfachlich abzustimmende und fortzuschreibende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Entwicklungsziele und bildet eine Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Für die Bewirtschaftung der Forst- beziehungsweise Teichflächen entsprechen die nach § 5 geforderten Bewirtschaftungskonzepte inhaltlich dem entsprechenden Maßnahmeteil des Pflege- und Entwicklungsplans.
(3) Die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen sind von Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß §15 Abs. 5 SächsNatSchG zu dulden, sofern sie die Durchführung der Maßnahmen nicht selbst übernehmen.
(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.