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§ 4 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Approbierter Tierarzt

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind der Amtstierarzt gemäß § 2 Absatz 7 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und die bei der Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 beschäftigten Tierärzte.

(2) Im Falle des § 1 Abs. 5 ist approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union der bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigte Tierarzt.

(3) Das tierärztliche Gutachten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierGesG erstellt der Amtstierarzt oder ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Tierarzt.

(4) Die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche wird durch den approbierten Tierarzt nach Absatz 1 getroffen. Im Falle des § 1 Abs. 5 wird die Feststellung durch die bei den Behörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigten Tierärzte getroffen.

(5) Der Amtstierarzt und der approbierte Tierarzt der zuständigen Behörde sind bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

(6) Die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter fachlicher Aufsicht des approbierten Tierarztes stehenden anderen Personen müssen ausreichend qualifiziert und sachkundig sein.