Der Spruchausschuss entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 48, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.