(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 4 eine Kennzeichnung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.entgegen
§ 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
3.entgegen
§ 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit
§ 63 Absatz 4 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.entgegen
§ 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
5.entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 in der Fassung vom 23. April 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2.als Lebensmittelunternehmer entgegen
Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 einen Begriff oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses anbringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, Teil IV Ziffer I oder Teil VII Ziffer I Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung verwendet.