(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen,
1.wenn er den Verpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
2.wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach
§ 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.wenn er nicht oder nicht mehr über die nach
§ 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach,
1.wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach
§ 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach
§ 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat oder
2.wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach
§ 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat.
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.