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§ 8 GebOVerm (Bayern) — Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. Die Gebühr beträgt

1.

für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung

a)

für das 1. Flurstück

1 600 €,

b)

für das 2. bis 10. Flurstück

je 500 €,

c)

für das 11. bis 30. Flurstück

je 440 €,

d)

für alle weiteren Flurstücke

je 380 €,

2.

zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens

a)

für die ersten drei Ordnungsnummern

2 410 €,

b)

für die 4. bis 10. Ordnungsnummer

je 790 €,

c)

für die 11. bis 30. Ordnungsnummer

je 630 €,

d)

für alle weiteren Ordnungsnummern

je 570 €.

Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.

(2) Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.

(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB bemisst sich nach den §§ 2 und 4.

(4) Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.