(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
eine Batterie bereitstellt,
2.entgegen
§ 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie vornimmt,
3.entgegen
§ 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8.entgegen
§ 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.entgegen
§ 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
10.entgegen
§ 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
12.einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,
2.entgegen
Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,
8.entgegen
Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,
12.entgegen
Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13.entgegen
Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden kann,
18.entgegen
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bereitstellt,
19.entgegen
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,
20.entgegen
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,
21.entgegen
Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
22.entgegen
Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,
24.entgegen
Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
26.entgegen
Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,
28.entgegen
Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
29.entgegen
Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.