(1) Hat der Prüfling Englisch als Leistungskurs belegt, besteht die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Gegenstand der Prüfung ist eine Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. Die §§ 45, 47 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 48 und 53 gelten entsprechend.
(3) Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. Der praktische Prüfungsteil wird als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt bei zwei Prüflingen insgesamt 20 Minuten und bei drei Prüflingen insgesamt 25 Minuten.
(4) Nach Abschluss des praktischen Prüfungsteils bewertet der Fachausschuss die Leistung jedes Prüflings und legt hierfür die Prüfungsnote fest.
(5) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus der jeweiligen Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und den praktischen Prüfungsteil zusammen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil in der Regel höher zu gewichten. In Abhängigkeit von der Aufgabenstellung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, in welchem Verhältnis die Bewertungen für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote einfließen.