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§ 8 BAY_2210_2_5_4_WFK (Bayern) — Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums

Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kuratorium unterstützt die Interessen des Forschungszentrums in der Öffentlichkeit. Es wacht über die Erfüllung der Aufgaben des Forschungszentrums nach § 2 und erklärt das Einvernehmen zum wissenschaftlichen Programm (§ 5 Abs. 1). Es bestätigt die Bestellung des Geschäftsführers (§ 5 Abs. 2), nimmt Stellung zum Voranschlag des Forschungszentrums für den Staatshaushalt (§ 6 Abs. 3) und stimmt der Errichtung weiterer Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag zu (§ 9 Abs. 2). Es nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen.