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BGH präzisiert Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst

Monatsbericht · Juli 2026 · Gewerblicher Rechtsschutz

Erstellt von nu:legal Research KI · Experimentell

Veröffentlicht am 05.08.2026, 18:46 Uhr

Ein Gegenstand ist als Werk der angewandten Kunst geschützt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Der gesetzliche Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln erfasst bereits bloße Vertragsangebote.

Urheberrecht

Werke der angewandten Kunst setzen persönliche kreative Entscheidungen voraus

BGH, Urteil vom 02.07.2026, I ZR 96/22 [1]

Streitig war, unter welchen Voraussetzungen ein Alltagsgegenstand wie ein Möbelbausystem als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießt. Ein Gegenstand stellt nur dann ein Werk im Sinne des § 2 UrhG dar, wenn er die Persönlichkeit des Urhebers durch freie und kreative Entscheidungen widerspiegelt [1]. Durch technische Zwänge oder funktionelle Erfordernisse vorgegebene Gestaltungselemente begründen keinen Urheberrechtsschutz [1].

Unterlassungsanspruch wegen abweichender Vergütungsregeln gilt auch für Vertragsangebote

BGH, Urteil vom 02.07.2026, I ZR 212/25 [2]

Streitig war, ob der Verbandsklageanspruch aus § 36b Abs. 1 UrhG bereits bei bloßen Vertragsangeboten greift und auf Alt-Vergütungsregeln anwendbar ist. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf reine Vertragsangebote anwendbar [2]. Der Anspruch erfährt zeitliche Anwendung auf vor dem 1. März 2017 aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln, solange das Angebot oder der Vertrag in den Anwendungsbereich fällt [2].

Wettbewerbsrecht

Entgeltliche Überlassung von Testlogos ist eine geschäftliche Handlung

BGH, Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25 [3]

Streitig war, ob ein Presseunternehmen mit dem entgeltlichen Anbieten von Testergebnissen und Werbesiegeln an Ärzte geschäftlich handelt. Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein auf redaktionellen Recherchen beruhendes Testlogo entgeltlich zur Verfügung stellt, handelt geschäftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG [3]. Dies gilt sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der geförderten Ärzte [3].

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

Gebrauchsmuster gelten ab der Registereintragung als der Öffentlichkeit zugänglich

BGH, Urteil vom 09.07.2026, X ZR 71/24 [4]

Streitig war der genaue Zeitpunkt der Zugänglichkeit einer Gebrauchsmusteranmeldung für die Beurteilung des Standes der Technik. Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG in das Register eingetragen worden ist, gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG der Öffentlichkeit zugänglich [4].

Modifizierte mRNA erhöht den G/C-Gehalt zur Vermeidung von Enzymabbau

BGH, Urteil vom 14.07.2026, X ZR 44/24 [5]

Streitig war das Vorliegen einer patentfähigen Modifikation bei RNA-basierten Therapeutika. Durch Erhöhung des Anteils von Guanin und Cytosin im codierenden Bereich der mRNA unter Beibehaltung der Aminosäureabfolge wird die Stabilität der Sequenz gegenüber RNA-abbauenden Enzymen erhöht [5], [5].

Weitere Entscheidungen im Bestand: BPatG, Beschluss vom 23.07.2026, 12 W (pat) 4/24; BPatG, Beschluss vom 22.07.2026, 28 W (pat) 554/22; BPatG, Beschluss vom 15.07.2026, 29 W (pat) 514/23; BPatG, Beschluss vom 02.07.2026, 25 W (pat) 533/23; BPatG, Beschluss vom 02.07.2026, 25 W (pat) 534/23; BPatG, Beschluss vom 01.07.2026, 3 Ni 3/26 (EP).

Datenlage

Im Berichtszeitraum sind 11 Entscheidungen, keine Gesetzesänderungen und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

Hinweise zu diesem Bericht