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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17.11.2020 – 11 B 88/20

11. Kammer

ECLI:DE:VGSH:2020:1117.11B88.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,

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ist unzulässig.

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Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 80 As. 7 Satz 2 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 172).

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Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.