Tatbestand§
Der 2007 geborene Kläger stellte am 28. Februar 2025 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörungen gab er im Wesentlichen an: Er sei arabischer Sunnit. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter und Brüdern in der Provinz Damaskus gelebt. Sein Vater lebe in Saudi-Arabien. Er - der Kläger - habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach als LKW-Fahrer, Monteur und in der Landwirtschaft gearbeitet. Syrien habe er im März 2024 verlassen. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht gewesen. Er sei auch wegen Problemen mit dem Assad-Regime ausgereist. Er habe zahlreiche Verwandte an seinem Herkunftsort.
Mit dem am 5. März 2026 zugestellten Bescheid vom 2. März 2026 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. März 2026 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei einer Rückkehr werde er von seiner Familie nicht mehr unterstützt. Zudem werde er von einer anderen Familie aufgrund einer „Ehrensache“ bedroht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist der Kläger bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Mit Anklageschrift vom 3. Juli 2026 wurde der Kläger u.a. wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beim Jugendschöffengericht angeklagt.
Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (1.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder des subsidiären Schutzes (3.). Abgesehen davon würde der Kläger aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen (4.). Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat der Kläger ebenfalls nicht (5.). Die Abschiebungsandrohung (6.) und die Anordnung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (7.) sind auch rechtmäßig.
1. Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG.
Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (AsylVfVO) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) anzuwenden ist.
Vgl. näher VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 5 ff.
In Bezug auf das materielle Asylrecht ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung 2024/1347 (Status-VO) auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren.
Vgl. näher VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 11 ff.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ohne dass es darauf ankommt, ob er von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 StatusVO ausgeschlossen ist.
a. Gemäß Art. 13 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. In den Art. 4 ff. StatusVO sind nähere Einzelheiten geregelt, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO) und Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention näher konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Feststellung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht allein auf die subjektive Sicht der Person, die internationalen Schutz beantragt, abzustellen, sondern eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vorzunehmen. Die Furcht vor Verfolgung ist als nachgewiesen anzusehen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Herkunftsland realisiert.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-440/25 -, juris Rn. 69 ff.
Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Rechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 29.
Eine wesentliche Änderung des Maßstabs ist durch die Einführung der Statusverordnung nicht erfolgt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-440/25 -, juris Rn. 30.
Nach Art. 4 Abs. 4 Status-VO ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht.
Es obliegt nach Art. 4 Status-VO grundsätzlich - zu Ausnahmen vgl. etwa Art. 4 Abs. 5 StatusVO - dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen, darzulegen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
Vgl. zur Vorgängerfassung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.
Neben den Angaben eines Antragstellers sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland und die - sofern verfügbar - Ausarbeitungen der EUAA gemäß Art. 11 VO 2021/2303. Ob sich diese Pflichten aus Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 AsylVfVO ergeben oder ob aufgrund der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO die Pflichten aus Art. 10 RL 2013/32/EU abzuleiten sind, braucht hier mangels Ergebnisrelevanz nicht weiter vertieft werden.
b. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Soweit der Kläger insbesondere auf frühere Vorfälle mit dem Assad-Regime hinweist, hat das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend (§ 77 Abs. 3 AsylG) ausgeführt, dass das Regime dauerhaft gestürzt wurde. Dass die neuen Machthaber einen Grund hätten, den Kläger zu verfolgen, hat er nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung noch eine Verfolgung durch eine andere Familie anführt, fehlt es schon an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund. Abgesehen davon ist die Verfolgungsgeschichte - wie noch näher ausgeführt wird - nicht glaubhaft.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
a. Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, keine Ausschlussgründe nach Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO vorliegen (gemeint ist wohl: Art. 17 Abs. 1 bis 3 StatusVO) und er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Als ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 StatusVO gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Maßstab ist auch hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit (s.o.).
Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründen, darzulegen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und der weiteren zu berücksichtigenden Aspekte wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 StatusVO verwiesen.
b. Ein derartiger Schaden droht dem Kläger nicht, sodass es hier nicht darauf ankommt, ob er nach Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
aa. Der Kläger hat insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm in Syrien allgemein eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Soweit er pauschal auf die allgemeine Sicherheitslage verweist, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass es im Herkunftsgebiet des Klägers ein so hohes Maß an (Gewalt-)Kriminalität gibt, das die Annahme rechtfertigen würde, er sei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt. Zwar ist für große Teile Syrien festzustellen, dass es infolge des Sturzes des Assad-Regimes zu einem Anstieg der (Gewalt-)Kriminalität kam, sodass die Sicherheitslage durch das Auswärtige Amt im Bericht vom 30. Mai 2025 noch als „extrem volatil“ beschrieben wurde. Allerdings hat sich ausweislich der Erkenntnismittel die Lage inzwischen stabilisiert, vor allem durch die gefestigte Stellung der neuen syrischen Regierung und deren Anstrengungen zur Herstellung einer Ordnung. Es ist daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des allgemeinen Kriminalitätsniveaus einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Eine solche Gefahr wird auch in den Ausarbeitungen der EUAA nicht festgestellt.
Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 59; wie hier auch VG Saarland, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris Rn. 60 ff.
bb. Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet ein ernsthafter Schaden durch eine andere Familie droht. Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu einer Bedrohung sind nicht glaubhaft. Der Kläger hat auch auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts keine substantiierte Schilderung abgegeben, die die Annahme trägt, die Behauptungen zu einer Bedrohung entsprächen der Wahrheit. Namentlich erschöpfen sich die Behauptungen des Klägers zum Anlass für die Bedrohung in vagen Andeutungen, wonach er eine Beziehung zu einem anderen Mädchen gehabt haben will. Unklar bleibt aus dem Vortrag des Klägers beispielsweise auch, wie es ihm gelungen sein will, unbemerkt eine längerfristige Beziehung mit dem Mädchen zu führen und warum die Familie des Mädchens ein Heiratsersuchen abgelehnt haben soll. Abgesehen davon spricht die behauptete Chronologie gegen eine Glaubhaftigkeit. So will die Familie des Mädchens Mitte 2023 von der Beziehung und der „Ehrensache“ erfahren haben. Dennoch will der Kläger bis März 2024 anscheinend ungestört in seinem Heimatort gelebt haben und erst im Jahr 2025 wegen der „Ehrensache“ bedroht worden sein.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht einer Glaubhaftigkeit im konkret zu entscheidenden Einzelfall auch entgegen, dass der Kläger damit seinen Vortrag ohne plausiblen Grund steigert. Hätte es die „Ehrensache“ tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass er etwaige Gefahren bereits in der Anhörung beim Bundesamt geschildert hätte. Dort verwies der Kläger trotz einer Belehrung über die Bedeutung der Anhörung lediglich auf Vorfälle mit dem Assad-Regime und die allgemeine Sicherheitslage bzw. wirtschaftliche Lage. Das Gericht nimmt dem Kläger auch nicht die pauschale Behauptung ab, dass er sich nicht getraut haben will, die Beziehung zu dem Mädchen beim Bundesamt zu schildern.
Selbst wenn die Angaben des Klägers zu der Beziehung mit dem Mädchen als wahr unterstellt würden, würde es an einer glaubhaften Bedrohungslage fehlen. Der Kläger hat beispielsweise nicht substantiieren können, wie er konkret bedroht wurde und wie er oder seine Familie darauf reagiert hat. Zudem ist es - wie bereits erwähnt - nicht glaubhaft, dass er erstmals im Jahr 2025 bedroht worden sein soll, obwohl sich die Ereignisse bereits im Jahr 2023 ereignet haben sollen. Vielmehr sprechen die Schilderungen - die Beziehung zu dem Mädchen als wahr unterstellt - dafür, dass der Konflikt Mitte 2023 beigelegt wurde. Dies würde auch erklären, warum der Kläger bis zu seiner Ausreise anscheinend ungestört an seinem Herkunftsort leben konnte und die Beziehung auch gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnt hat.
cc. Schließlich liegt in der Herkunftsregion auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass im Falle der Einreise des Antragstellers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 85 f. und 88 f.; näher VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 66 ff.
Neue Erkenntnismittel oder Umstände des Einzelfalls, die eine andere Bewertung rechtfertigen (z.B. individuelle gefahrerhöhende Umstände) sind nicht ersichtlich.
4. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens in der Herkunftsregion des Klägers anzunehmen wäre, würde er aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen.
a. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 StatusVO benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von dem Staat oder Vertretern des Staates aus, gilt dies allerdings nur dann, wenn eindeutig festgestellt wird, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Feststellung, dass von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum dort auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausschließt. Die insoweit zu § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 RL 2011/95/EU ergangene Rechtsprechung
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff. -
lässt sich aufgrund des im Wesentlichen deckungsgleichen Wortlauts („vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt“) auf Art. 8 StatusVO übertragen. Für diesen Maßstab sprechen zudem Art. 8 Abs. 5 Buchstabe c) StatusVO und Erwägungsgrund 34 dieser Verordnung, die auf die „Grundbedürfnisse“ abstellen.
Nach Art. 8 Abs. 3 StatusVO obliegt der Nachweis für eine interne Schutzalternative der Asylbehörde, wobei auch die in Art. 8 Abs. 4 und 5 StatusVO genannten Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 StatusVO schließt es nicht aus, dass das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine interne Schutzalternative prüft, selbst wenn das Bundesamt davon keinen Gebrauch gemacht hat. Denn bei der Norm handelt es sich lediglich um eine Regelung der materiellen Beweislast. Die auf „die Asylbehörde“ abstellende Formulierung ist nur dem Umstand geschuldet, dass die Statusverordnung in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Tätigkeit der Asylbehörde zugeschnitten ist (vgl. z.B. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO). Es entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnungen, eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, wenn die Anwendung von einzelnen Vorschriften im gerichtlichen Verfahren davon abhängen würde, ob die Asylbehörde davon Gebrauch gemacht hatte.
b. Ausgehend davon könnte der Kläger bei einer unterstellten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in seiner Herkunftsregion jedenfalls Schutz in der Stadt Damaskus erlangen.
Dies gilt namentlich für die angebliche Verfolgung durch eine andere Familie. Aus den Erkenntnismitteln lässt sich nichts dafür entnehmen, dass es der Familie möglich wäre, den Kläger in der Stadt Damaskus, die weit über eine Millionen Einwohner hat, aufzuspüren. Entsprechendes macht auch der Kläger nicht geltend. Vielmehr erklärte er auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nach einer Einreise in die Stadt Damaskus lediglich, dass er sich hier in Deutschland eingelebt habe. In Damaskus droht dem Kläger auch keine anderweitige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Im Rahmen der Machtübernahme der syrischen Regierung kam es zwar in der Region zu zahlreichen Sicherheitsvorfällen. Diese sind aber weitgehend und dauerhaft zum Erliegen gekommen. Zwar gibt es weiterhin einzelne Sicherheitsvorfälle, wie gezielte Anschläge oder Entführungen. Trotzdem ist die Situation aufgrund der gefestigten Machtposition der syrischen Regierung vergleichsweise stabil und schon im Hinblick auf die Anzahl der zivilen Opfer weit von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens entfernt.
Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 88 ff., und Security Situation, Juli 2026, S. 122 ff.; näher VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 66 ff.
Der Kläger kann Damaskus ausweislich der Erkenntnismittel (einschließlich der Ausarbeitungen der EUAA) sicher und rechtmäßig über den Flughafen Damaskus erreichen, sich dort niederlassen und es kann von ihm vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht ist überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, in der Stadt Damaskus seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, selbst wenn er nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann.
Dies wäre nicht der Fall, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre („Fehlen von Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung
- vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 91 ff. -
ist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 128.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 und 20 f., und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23 f. und 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 129 f. und 131 f.
In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen des Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 133.
Dies zugrunde gelegt wird es dem Kläger unter Berücksichtigung der in Damaskus herrschenden humanitären Verhältnissen gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
aa. Die humanitären Verhältnisse in Syrien mit Schwerpunkt auf Damaskus stellen sich wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Syrien wird als verheerend („dire“), desolat oder als eine der herausforderndsten auf der Welt zusammengefasst.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16 f.; Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 80 ff.; UK Home Office, Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 7 f.
Die schon zuvor extrem schwache Wirtschaftsleistung hat nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst weiter abgenommen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
Mittlerweile wird, ausgehend von einem niedrigen Niveau, von einem geringen Wirtschaftswachstum berichtet.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 393.
Die syrische Übergangsregierung hat die Wirtschaft liberalisiert, Import- und Exportbeschränkungen aufgehoben sowie freien Devisenhandel zugelassen.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396 ff.
Alle Regionen des Landes sind von zerstörter Infrastruktur betroffen.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Sanktionen und die Graulistung Syriens beeinträchtigten die wirtschaftliche Erholung.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10.
Die Sanktionen der EU und der USA gegen Syrien wurden allerdings zwischenzeitlich weitgehend aufgehoben.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 395.
Die syrische Zentralbank hat im Januar 2026 das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert (bei Angaben in der alten Währung im Folgenden: Old SYP).
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 397.
Der Wechselkurs schwankt seitdem zwischen 125 und 130 SYP je 1 €.
Vgl. https://www.onvista.de/devisen/chart/Euro-Syrisches-Pfund-EUR-SYP.
Armut betrifft 90 % der Bevölkerung. 16,5 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 7,4 Millionen Menschen sind weiterhin binnenvertrieben.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 17; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374.
Konkret lebt einer von vier Syrern von weniger als 2,15 US$, 67 % von weniger als 3,65 US$ pro Tag.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374 f.
Frauengeführte Haushalte und andere vulnerable Gruppen sind besonders betroffen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 375.
Syrien ist von stark schwankender Inflation - auch wegen einer Abwertung des syrischen Pfunds - betroffen, die auch die grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln betrifft.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10 f.; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
Nachdem es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu einem Inflationsschock kam, hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2025 die Inflationsrate stabilisiert. Dazu haben unter anderem günstige Importe aus der Türkei beigetragen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird durch weitere Umstände erschwert. Dazu zählt eine schwere Dürre im Sommer 2025. Die Bewässerungsinfrastruktur ist unzureichend. Die Kosten für die Versorgung mit Wasser belastet Haushalte stark.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 40; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 382 f., 388.
Waldbrände haben in dieser Zeit große landwirtschaftlich genutzte Flächen zerstört.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42.
Staatliche Subventionen für Lebensmittel wurden gestrichen. Die Lebensmittelpreise sind vergleichsweise hoch, wobei zwischen den verschiedenen Arten von Lebensmitteln differenziert werden muss. Während der Preis für Brot deutlich gestiegen ist, zeigen die Erkenntnismittel, dass andere Grundnahrungsmittel im Preis stabiler sind. Ausweislich der Angaben des World Food Programme aus Mai 2026 sind beispielsweise Kartoffeln im 2-Jahres-Vergleich um 16 % günstiger geworden, Reis um 24 %. Im Vergleich der von dem World Food Programme genannten Löhne für ungelernte Arbeit und der Kosten für bestimmte Lebensmittel ist für die Region Damaskus beispielsweise festzustellen, dass im März 2026 von einem Tag ungelernter Arbeit ca. 10 kg Kartoffeln oder ca. 5 kg Reis gekauft werden konnten, im Mai 2026 sogar ca. 13 kg Kartoffeln oder ca. 6 kg Reis.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 8, und May 2026, S. 8; vgl. auch BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383 f.
Insgesamt sind 14,6 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit, davon 9,1 Mio. von akuter und 1,4 Mio. Menschen von schwerer Nahrungsmittelunsicherheit, betroffen.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation so gravierend wäre, dass sie als „Hungersnot“ einzustufen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass davon vor allem bestimmte Gruppen wie z.B. Familien mit Kindern, Binnenflüchtlinge oder frauengeführte Haushalte betroffen sind. 600.000 Kinder sind akut mangelernährt. Es besteht ein Mangel an Säuglings- und Kindernahrung. Stillen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
Dass sich die Nahrungsmittelversorgung jüngst durch den Irankrieg wesentlich verschlechtert hat, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Monthly Market Price Bulletin May 2026 des World Food Programme - wie bereits ausgeführt - eher eine Verbesserung des Verhältnisses von Löhnen aus ungelernter Tätigkeit und Lebensmittelpreisen.
Hinsichtlich der Angabe von Arbeitslosenquoten unterscheiden sich die Quellen stark, auch, weil Bezugspunkte nicht angegeben werden. Teils wird von einer Arbeitslosenquote von circa 60 % berichtet, während sie nach anderen Quellen bei 5 % für Männer liegen soll.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 405 f.
In der Gesamtschau der Erkenntnismittel ist in Bezug auf Männer in der Region Damaskus von einer Arbeitslosigkeit im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Prozentbereich auszugehen. In einer aus Mai 2025 stammenden Studie der österreichischen Staatendokumentation gaben nur 15 % der Syrer in Damaskus an, arbeitslos zu sein oder nicht zu arbeiten. Auch die EUAA geht eher von niedrigeren Arbeitslosenquoten aus.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
Soweit in den Erkenntnismitteln höhere Quoten genannt werden, beruht dies vor allem auf einer Einberechnung von Frauen, Binnenvertriebenen und anderen vulnerablen Personengruppen, für die die Arbeitsaufnahme erschwert ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406.
Die Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich teils in den Dienstleistungssektor verlagert und bestehen weitgehend im informellen Sektor.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406 f.
Im öffentlichen Sektor wurden die Löhne per Dekret und mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens massiv erhöht.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 408; World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 1.
Der durchschnittliche nationale Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 2026 63.000 Old SYP und im Mai 2026 973 SYP und unterscheidet sich je nach Region; für Damaskus und das Umland von Damaskus (Region „South“) liegt der durchschnittliche Tageslohn über dem nationalen Durchschnitt (im März 2026 ca. 68.000 Old SYP und im Mai 2026 ca. 970 SYP). Ab Juli 2025 hat der tägliche nationale Durchschnittslohn 55.222 Old SYP nicht unterschritten und ist seit Anfang 2025 deutlich gestiegen.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 3, und May 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen (hier „South“) siehe die Fußzeile auf Seite 4 des Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026.
Eine weitere wichtige Einnahmequelle sind Unterstützungsleistungen von Verwandten im Ausland. Diese Geldzahlungen betragen mit Stand April 2025 geschätzt drei bis vier Milliarden US$ und machen etwa 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus. Menschen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, sind gegenüber denjenigen, die auf lokale Ressourcen angewiesen sind, bessergestellt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 469 f.; BFA, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, S. 9.
Häufig ergibt sich eine Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen. Löhne reichen vor allem bei Familien oft nicht aus, um Grundbedürfnisse zu decken. Zum Teil greifen die Bewohner Syriens daher auf sog. negative Bewältigungsstrategien wie die Aufnahme von Schulden oder den Verkauf von Eigentum zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 377, 400 f. und 407 f.
In einer von der österreichischen Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage gaben im Jahr 2025 allerdings nur 5 % der befragten Personen aus Damaskus an, dass sie es nicht schaffen, die Familie mit grundlegenden Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe zu versorgen. Entsprechendes gilt für nur 6 % der Befragten für die Versorgung mit Lebensmitteln.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 378, 382.
Die Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für März 2026 mit circa 2.650.000 Old SYP und für Mai 2026 mit ca. 26.567 SYP angegeben und variieren je nach Region. Die Kosten in Damaskus und dem Umland von Damaskus weichen nur unwesentlich ab.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 4, und May 2026, S. 4.
Allerdings sind in dem MEB auch Kosten erfasst, die über die Anforderungen des Art. 3 EMRK hinausgehen. Beispielsweise wird ein vielfältiger Nahrungsbedarf angesetzt (z.B. „animal protein“), der als solcher für die Existenzsicherung nicht erforderlich ist.
Vgl. World Food Programme, Market Price Watch Bulletin January 2022, S. 2.
Teils werden daher, bezogen auf einen „Survival Minimum Expenditure Basket“ (SMEB), auch niedrigere Lebenshaltungskosten von etwa 1,79 Mio. Old SYP für eine sechsköpfige Familie angegeben (Stand April 2025).
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383.
Dies entspricht einem Betrag von rechnerisch 300.000 Old SYP pro Person, wobei zu berücksichtigen ist, dass in dem Gesamtbetrag Synergieeffekte enthalten sein dürften, die alleinstehende Personen zwar teilweise (z.B. Zusammenleben mit anderen Tagelöhner), allerdings nicht in demselben Umfang erreichen werden.
Dass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.
Die Versorgung mit Wohnraum ist schwierig. Ein Drittel des Wohnungsbestands wurde beschädigt oder zerstört. Ehemalige Frontgebiete und Stadtzentren sind besonders stark von Zerstörungen betroffen. Die Trümmerbeseitigung wird staatlich organisiert. Kapital für den Wiederaufbau fließt aber eher in Großprojekte als in einen breit angelegten Wiederaufbau; dieser findet vereinzelt und lokal in unterschiedlich starkem Maße statt. Beschädigte Wohnungen werden von zurückgekehrten Bewohnern eigenhändig repariert. Illegaler Wohnungsbau und das Entstehen informeller Siedlungen werden toleriert.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 415 ff.; Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS), Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff.
Syrer können ihr früheres Eigentum an Grundstücken grundsätzlich zurückfordern, wenngleich die Durchsetzung in der Praxis schwierig ist.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 420 f.; DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68 f.
Insgesamt stehen zu wenige Wohnungen zur Verfügung, die Mieten sind deswegen stark gestiegen. In Bezug auf die Höhe von Mietkosten finden sich in den Erkenntnismitteln teilweise die Angaben von befragten Immobilienkaufleuten, Immobilienmaklern oder einem lokalen Korrespondenten, wonach die Kosten für niedrigklassige Wohnungen in Z. ab 1 Mio. Old SYP beginnen sollen.
Vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 85.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Angaben entsprechend der herangezogenen Quellen vor allem auf den formellen Wohnungsmarkt beziehen und Wohnungen erfassen, die sich in einem moderaten bzw. guten Zustand befinden. Nach Art. 3 EMRK ist es allerdings auch zumutbar, Wohnungen in schlechteren Wohngegenden (ggfs. Randlagen) anzumieten, sich nach günstigeren Wohnungen außerhalb des formellen Wohnungsmarkts umzusehen (z.B. staatlich geduldete informelle Siedlungen) und auch in Gebäuden zu leben, die einen allgemein schlechten Zustand aufweisen. Überdies können sich Wohnungen mit anderen Männern geteilt werden.
Vgl. zur Rechtslage insoweit BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 ff.
Aus einer Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich, dass auch für Tagelöhner ein solcher bezahlbarer Wohnraum in Damaskus und der Region Damaskus existiert. Beispielsweise verweist die EUAA darauf, dass es in Damaskus Gegenden mit Gebäuden gibt, die eine schlechte Qualität aufweisen.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 100.
Dass es verfügbaren günstigeren Wohnraum gibt, kommt auch in den weiteren Erkenntnismitteln zum Ausdruck, die zwar zuvorderst die vergleichsweise hohen Kosten des formellen Wohnungsmarkts nennen, dann aber ausführen, dass je nach Gegend, Zustand der Wohnung etc. differenziert werden müsse. Zudem wird in den Erkenntnismitteln darauf hingewiesen, dass es vor allem in den Städten mittlerweile in großem Umfang sog. informelle Siedlungen gibt.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff. und S. 7 (Auch wenn die Preise in günstigeren Vierteln relativ niedrig seien…“).
Darüber hinaus spricht gegen die fehlende Verfügbarkeit von bezahlbaren Wohnraum, dass sich aus den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit in der Region Damaskus ergibt, obwohl zahlreiche Bewohner von niedrigen Einkommen bzw. unregelmäßiger Arbeit betroffen sind.
Die Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen ist eingeschränkt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Die Wasserversorgung ist grundlegend gewährleistet, aber je nach Region nicht durchgehend oder nur zu hohen Preisen verfügbar. In Damaskus und der Region Damaskus ist die Lage besser als in anderen Teilen Syriens, insbesondere haben in einer Befragung 90 % der Personen angegeben, regelmäßig Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 385 ff.
Die staatliche Stromversorgung variiert regional, durchschnittlich ist sie für zwei Stunden am Tag verfügbar. Die Versorgung erfolgt überwiegend aus dem staatlichen Netz, daneben spielt Solarenergie eine große Rolle.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 389 f.
Die Versorgung mit Grundstoffen zum Heizen ist, auch weil staatliche Subventionen gestrichen wurden, teurer geworden.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
Gleiches gilt für die Versorgung mit Diesel und Benzin
- vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 392 f. -,
wobei hier von zusätzlichen Kostensteigerungen durch den Irankrieg auszugehen ist.
Die Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Nur etwa die Hälfte aller Krankenhäuser und Gesundheitsversorgungszentren sind geöffnet. Medizinisches Personal fehlt auch, weil geschätzt 50 bis 70 % der Beschäftigten das Land verlassen haben.
Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41 f.
Ausgehend von den geschilderten humanitären Verhältnissen in Syrien ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jedem Rückkehrer in Syrien automatisch eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vielmehr ist eine Prognose im Einzelfall anzustellen.
Vgl. etwa die Auflistung bei VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 230.
bb. Dem hier konkret betroffenen Kläger wird es nach alledem zur Überzeugung des Gerichts gelingen, bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Lebensunterhalt in der Stadt Damaskus zu sichern.
Der Kläger wird durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern können. Der Kläger ist in Syrien aufgewachsen, ist demnach mit der örtlichen Kultur vertraut und spricht die Landessprache Arabisch. Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht und bereits erste Arbeitserfahrungen als ungelernte Arbeitskraft und in der Landwirtschaft gesammelt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls gelingen wird, im Bereich ungelernter Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie dargelegt, gibt es in Damaskus die entsprechenden Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der sich jedenfalls soviel Geld verdienen lässt, dass die Anmietung einfachen Wohnraums, der Kauf einfacher Lebensmittel und eine grundlegende Hygiene gewährleistet werden kann. Ausgehend von den oben geschilderten Lebenshaltungskosten und der Verdienstmöglichkeiten kann der Kläger selbst dann alleine für seinen Lebensunterhalt sorgen, wenn er nur an ca. 50 % der Tage eines Monats eine Arbeit finden würde. Dabei wurde zu Gunsten des Klägers bereits unterstellt, dass er lediglich den vergleichsweise niedrigen Lohn für ungelernte Arbeit von täglich 68.000 Old SYP (Stand: März 2026) erhält und sich die Lebenshaltungskosten auf 1 Millionen Old SYP monatlich belaufen. Tatsächlich sind die Lebenshaltungskosten für einen alleinstehenden Mann - wie unter Hinweis auf den Survival Minimum Expenditure Basket dargelegt - niedriger.
Der Kläger kann zudem - gerade zur Überbrückung in der Anfangszeit - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zu den verfügbaren Rückkehrhilfen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen, die sich mit den öffentlich verfügbaren Informationen decken
- vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ -
und denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im Rahmen dessen kann der Kläger neben der Übernahme von Reisekosten eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,- Euro und eine Langzeit-Unterstützung (z.B. Wohnungsunterstützung) in Höhe von 2.000,- Euro erhalten. Alleine mit dem sofort verfügbaren Betrag von 1.000,- Euro kann der Kläger unter Zugrundelegung der geschilderten Lebenshaltungskosten seinen Lebensunterhalt bei sparsamer Lebensweise für mindestens ein Jahr sichern, ohne dass er noch auf eine Arbeitsaufnahme angewiesen wäre.
Auf die Frage, ob der Kläger durch seine Familie finanzielle Unterstützung erhält, kommt es danach nicht mehr an.
c. Abgesehen von den Ausführungen zu b. könnte der hier konkret betroffene Kläger bei einer unterstellten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in seiner Herkunftsregion auch Schutz in weiter entfernten Gebieten Syriens wie der Region Deir ez Zor erlangen.
Aus den Erkenntnismitteln lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass es der Familie des Mädchens möglich wäre, den Kläger in dieser von Damaskus noch deutlicher räumlich und strukturell abgesetzten Region, die weit mehr als eine Millionen Einwohner hat, aufzuspüren. In der Region droht dem Kläger auch keine anderweitige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Es lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass es dort ein so hohes Maß an (Gewalt-)Kriminalität gibt, das die Annahme rechtfertigen würde, er sei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt. Zwar liegen Berichte vor, die bezogen auf die Region von einer Häufung von Diebstählen und (Gewalt-)Straftaten berichten.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt R., Sicherheitslage, 23. Januar 2026.
Angesichts einer Einwohnerzahl von ca. 1,4 Millionen Menschen in der Region lässt sich aus den Berichten aber nicht feststellen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer relevanten (Gewalt-)Straftat würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich einige der von ACCORD geschilderten Vorfälle gegen frühere Mitglieder des Assad-Regimes richten. Solche gefahrerhöhende Umstände liegen in der Person des Klägers nicht vor. Überdies hat sich ausweislich der Erkenntnismittel die Lage inzwischen etwas stabilisiert, vor allem durch die zunehmend gefestigte Stellung der neuen syrischen Regierung und deren Anstrengungen zur Herstellung einer Ordnung. Es ist daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des allgemeinen Kriminalitätsniveaus einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Eine solche Gefahr wird auch in den Ausarbeitungen der EUAA nicht festgestellt.
Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 59.
Schließlich liegt in der Region auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass im Falle der Einreise des Klägers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 75 f., und Security Situation, Juli 2026, S. 113 ff.
Dem Kläger ist es auch zumutbar, sich in der Region niederzulassen.
aa. Hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mit Schwerpunkt auf die Region Deir ez Zor ist Folgendes zu ergänzen:
Die wirtschaftliche Situation in der Region stellt sich ebenfalls als herausfordernd dar.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Deir ez Zor, wirtschaftliche Lage, 23. Januar 2026.
Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich weitgehend in den informellen Sektor verlagert. Häufig müssen Einwohner in Berufen arbeiten, die nicht ihrer Qualifikation entspricht. Beispielsweise gibt der Bericht von ACCORD Quellen wieder, wonach selbst hochqualifizierte Personen für Tageslohn in einem Supermarkt arbeiten oder Lieferdienste ausführen. Vor allem studierte Personen würden vermehrt überlegen, die Region zu verlassen. Allerdings zeigen die Berichte auch, dass es einen Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeitskräfte gibt und es in diesem Bereich auch möglich ist, tageweise Beschäftigung zu finden.
Der durchschnittliche Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 2026 im Nordosten Syriens („NES“), zu der die Region Deir ez Zor gehört, ca. 580 SYP und im Mai 2026 ca. 870 SYP. Ab Juli 2025 hat der tägliche Durchschnittslohn in der Region 500 SYP nicht unterschritten und ist zuletzt deutlich gestiegen.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen siehe die Fußzeile auf Seite 5 des Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026.
Dass die Tageslöhne seit Mai 2025 kontinuierlich gestiegen sind (von ca. 400 SYP auf ca. 600 SYP im April 2026 bzw. 870 SYP im Mai 2026), spiegelt auch wider, dass es eine entsprechende Nachfrage nach ungelernten Arbeitskräften gibt. Dies zeigt zuletzt auch der starke Anstieg auf 870 SYP im Mai 2026, der nach dem Bericht der WFP auf eine erhöhte Nachfrage an Arbeitskräften im Bereich der Landwirtschaft zurückgeht.
Die Versorgung mit Wohnraum ist schwierig. Wie bereits zur Region Damaskus berichten die Erkenntnismitteln von einer Gemengelage aus einer großen Anzahl zerstörter Gebäude, steigenden Mieten und einem Druck auf den Wohnungsmarkt durch Rückkehrer und Binnenflüchtlinge. Die Mieten in einigen Vierteln Deir ez Zors würden zwei Millionen Old SYP übersteigen. Allerdings zeigen die Erkenntnismittel auch in Bezug auf die Region Deir ez Zor, dass es günstigeren Wohnraum gibt. Im Bericht von ACCORD heißt es dazu etwa, dass Familien gezwungen seien, günstigeren Wohnraum außerhalb des Stadtzentrums oder in Gebäuden mit schlechtem Allgemeinzustand anzumieten. Zudem berichten die Erkenntnismittel von zahlreichen beschädigten Gebäuden, die von den Bewohnern wieder so hergerichtet werden können, dass ein Wohnen dort möglich ist.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Deir ez Zor, wirtschaftliche Lage, 23. Januar 2026, S. 5 ff.
Die Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für Mai 2026 mit ca. 24.828 SYP angegeben und sind damit niedriger als in der Region Damaskus.
Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026, S. 4.
Tatsächlich sind die Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse nach Art. 3 EMRK - wie bereits am Beispiel der Region Damaskus ausgeführt - niedriger. Dass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.
Die Wasserversorgung ist in der Region Deir ez Zor schwieriger als in Damaskus. 80 % der Wasserversorgungssysteme sind nicht funktionsfähig. Häufig müssen Bewohner auf Brunnen zurückgreifen, bei denen die Wasserqualität nicht gesichert ist. Eine grundlegende Versorgung mit Trinkwasser ist aber gewährleistet.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 387.
Ausgehend von den geschilderten humanitären Verhältnissen geht die bislang veröffentlichte Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedem Rückkehrer in die Region Deir ez Zor automatisch eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vielmehr ist eine Prognose im Einzelfall anzustellen.
Vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 23. April 2026 - 13 K 401/25 A -, juris Rn. 44 ff. und 60.
bb. Danach würde es dem Kläger auch gelingen, seinen Lebensunterhalt in der Region Deir ez Zor sicherzustellen. Mit ungelernter Arbeit kann der Kläger dort ausreichend Mittel erwirtschaften, um sich einfache Lebensmittel, eine bescheidene Unterkunft und einen einfachen Hygienestandard leisten zu können, selbst wenn er nicht an allen Tagen im Monat eine Beschäftigung finden würde. Insoweit wird es dem konkret betroffenen Kläger zu Gute kommen, dass er bereits Berufserfahrungen als LKW-Fahrer, Monteur oder in der Landwirtschaft hat, mithin in Berufen, die beim Wiederaufbau Syriens bzw. in der landwirtschaftlich geprägten Euphrat-Region benötigt werden.
Der Kläger kann zudem - wie bereits ausgeführt - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Dies umfasst auch eine Wohnungsunterstützung, mit der der Kläger über längeren Zeitraum Wohnkosten decken könnte bzw. sogar - ohne dass es noch darauf ankommt - Reparaturen an gemieteten beschädigtem Wohnraum vornehmen könnte.
Auf die Unterstützung seiner Familie kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleichwohl ist das Gericht überzeugt, dass der Vater des Klägers diesen ggfs. mit kleineren, aber für syrische Verhältnisse wesentlichen Beträgen unterstützen würde. Dass der Vater dazu wirtschaftlich in der Lage ist, zeigen die Schilderungen des Klägers, wonach sein Vater in der Vergangenheit sogar mehrfach hohe Beträge aufbringen konnte, beispielsweise um ein Lösegeld an das Assad-Regime zu zahlen oder um dem Kläger die Reise nach Europa zu ermöglichen. Es mag sein, dass der Kläger mit seiner Mutter im Streit ist und diese ihn daher nicht mehr unterstützen wird. Der Kläger hat allerdings nicht glaubhaft schildern können, dass dies gleichermaßen für seinen Vater gilt, zu dem er nach eigenen Angaben eine bessere Beziehung gehabt haben will. Dies belegen insbesondere die Angaben dazu, dass der Vater in der Vergangenheit häufiger Streit geschlichtet haben soll. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Vater des Klägers von seinem Werdegang und einer Rückkehr nach Syrien enttäuscht wäre. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass er dem Kläger ggfs. kleinere Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts verweigern würde, sind aber nicht ersichtlich.
5. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere droht dem Kläger keine Verletzung des Art. 3 EMRK infolge der in Syrien herrschenden humanitären Verhältnissen.
Eine solche Verletzung kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris Rn. 15.
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe zu Art. 3 EMRK und der Situation des Klägers bei einer Niederlassung in Damaskus oder der Region Deir ez Zor wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
6. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG a.F. (entspricht im Wesentlichen § 34 AsylG) i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Gründe vor, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. (entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen den Erlass einer Abschiebungsandrohung sprechen.
7. Das angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier - auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18.
Umstände, die eine Verlängerung oder eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.