Leitsatz
. Die Entscheidung des Behördenleiters darüber, ob sich ein Bediensteter nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat, stellt einen innerbehördlichen Organisationsakt dar, der nicht der Bekanntgabe bedarf. 2. Ein Architekt, der überschuldet ist, ist im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG unzuverlässig, weil die Gefahr besteht, dass er sich von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt, statt die Vermögensinteressen seines Auftraggebers zu wahren.3. Bei der Beurteilung der Überschuldung aufgrund von Steuerschulden kommt es nicht darauf an, ob die titulierten Steuerschulden rechtmäßig in dieser Höhe bestehen; Einwände hiergegen sind im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.4. Es ist insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Sache der Beteiligten, zu Vorgängen vorzutragen, die sich in ihrer Sphäre abspielen.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 19 K 2785/25 gegen den Beschluss des Eintragungsausschusses der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer - hier erfolgten - Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend der Maßgaben des § 80 Abs. 3 VwGO begründet, so hängt in der Folge die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich und einzelfallbezogen begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Zudem geht die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.
Vorliegend ist der Beschluss des Eintragungsausschusses der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 offensichtlich rechtmäßig. Die darin angeordnete Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste kann sich auf § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW stützen.
Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen § 21 VwVfG NRW vor. Nach dieser Vorschrift hat ein Bediensteter den Leiter der Behörde zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Auf Anordnung des Leiters der Behörde hat er sich sodann der Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren zu enthalten. Eine solche Anordnung hat dann zu ergehen, wenn der behauptete Grund tatsächlich vorliegt, während für die Unterrichtungspflicht bereits die Behauptung eines solchen Grundes durch einen Beteiligten genügt.
Vorliegend hat der von dem Antragsteller mit Ablehnungsgesuch vom 26. November 2024 als befangen bezeichnete Bedienstete der Antragsgegnerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Behördenleitung Kenntnis über dieses Gesuch gegeben, die daraufhin entschieden hat, keine Anordnung im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVfG NRW zu erlassen. Dass dieser Umstand sowie die Entscheidung der Behördenleitung dem Antragsteller offenbar nicht zur Kenntnis gegeben wurden, ist unschädlich. Denn anders als im Rahmen des Prozessrechts stellt der Umgang des Behördenleiters mit der Behauptung der Befangenheit eines Bediensteten nach § 21 VwVfG NRW einen innerbehördlichen Organisationsakt dar, der nicht der Bekanntgabe an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bedarf.
Vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, § 21 VwVfG Rn. 24 m.w.N.
Unschädlich ist ebenfalls, dass eine Anordnung der Behördenleitung, sich der Mitwirkung zu enthalten, nicht ergangen ist. Denn diese ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass kein Grund vorlag, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat mit seinem Schreiben vom 26. November 2024 einen solchen Grund in keiner Weise schlüssig aufgezeigt. Seinen Ausführungen fehlt vielmehr in weiten Teilen jeglicher Bezug zur Sache. Er stützt sich einzig darauf, dass die von ihm beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden sei und der Bedienstete der Antragsgegnerin nicht auf seine Ausführungen zur angeblich nicht ordnungsgemäßen Zustellung reagiert habe. Warum hieraus folgen soll, dass der Bedienstete dem Antragsteller, wie es in dem Schreiben vom 26. November 2024 heißt „voreingenommen entgegentritt und seine Rechte willkürlich einschränkt“, ist nicht im Ansatz erkennbar.
Der Bescheid ist auch nicht aufgrund der behaupteten Zustellungsmängel formell rechtswidrig. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Zustellungsmangel vorliegend in keiner Weise ersichtlich ist, belegt der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem die dem Antragsteller angeblich nicht wirksam zugestellten Dokumente in Kopie beigefügt sind, dass diese ihm jedenfalls tatsächlich zugegangen sind, sodass ein hier einmal unterstellter Zustellungsmangel nach § 8 LZG NRW geheilt wäre.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW ist die Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegnerin ist nach der Eintragung des Antragstellers bekannt geworden, dass das G. F. -T. diesem gegenüber Steuerrückstände in Höhe von beinahe einer Million Euro geltend macht.
Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW, wonach die Eintragung zu versagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer nicht die Gewähr bietet, seinen Beruf künftig unter Beachtung seiner rechtlichen Pflichten auszuüben. Diese Gewähr fehlt regelmäßig im Falle der Überschuldung, weil der Architekt seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen hat. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 4 B 673/19 -, juris Rn. 5.
Der Antragsteller ist angesichts der dargestellten Steuerrückstände offensichtlich überschuldet. Auf die Frage, ob die dargestellten Steuerrückstände zurecht bestehen - was der Antragsteller ohne nähere Begründung bestreitet -, kommt es nicht an. Denn titulierte Steuerschulden sind bis zu ihrer Aufhebung oder der Aussetzung ihrer Vollziehung zu entrichten. Einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Steuerschulden durch die Antragsgegnerin bedarf es mithin nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris Rn. 4 (zu § 35 Abs. 1 GewO).
Es ist vielmehr an dem Antragsteller, sich - nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz vor den Finanzgerichten - gegen die von ihm verlangte Steuerschuld zu wenden. Dass der Antragsteller dies erfolgreich getan hätte, ist keiner Weise ersichtlich. Soweit er auf zwei bei dem Finanzgericht E. anhängige Verfahren verweist, ist bereits aus dem Aktenzeichen ersichtlich, dass es sich um Hauptsacheverfahren handelt. Dass in diesen bereits eine Entscheidung ergangen wäre, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Soweit er schließlich auf einen Beschluss des Amtsgerichts F. verweist, hat er diesen entgegen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Einer Anforderung des Beschlusses bei dem Amtsgericht F. durch das erkennende Gericht bedurfte es nicht. Es ist grundsätzlich Sache der Beteiligten, Vorgänge darzulegen, die ihrer eigenen Sphäre entstammen. Tun sie dies - wie hier - selbst auf Aufforderung hin nicht, so drängt dies die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts regelmäßig zurück.
Vgl. Breunig, in: BeckOK-VwGO, Stand Juli 2024, § 86 VwGO Rn. 47.
Dies gilt erst Recht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem vorliegenden, in denen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten noch deutlich gesteigert sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2020 - 13 B 468/20 -, juris Rn. 7 ff.
Die hiernach gegebene Überschuldung eines Architekten kann ausnahmsweise dann seine Zuverlässigkeit unberührt lassen, wenn durch besondere Umstände - etwa durch ein tragfähiges Sanierungskonzept - nachgewiesen wird, dass trotz der Überschuldung für die Zukunft eine Interessengefährdung fernliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 4 B 473/19 -, juris Rn. 5 ff.
Hierfür ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist angesichts des schieren Umfangs der Steuerschulden des Antragstellers abwegig, dass diesem der vorgenannte Nachweis gelingen könnte.
Zudem besteht an der sofortigen Vollziehung der Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste auch ein besonderes öffentliches Interesse. Denn im Falle der ansonsten regelhaft eintretenden aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) könnte dieser weiterhin als Architekt auftreten, sodass die mit der Überschuldung einhergehenden dargestellten Gefahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Löschung fortbestünden. Dies aber ist schon angesichts des erheblichen Umfangs der Steuerschulden, der die geschilderten Gefahren noch deutlich steigert, nicht hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.