Tatbestand und Entscheidungsgründe§
A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
ist unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),
vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21, s. a. jetzt Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2026: Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 221 vom 28. Juli 2026, S. 9,
ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. StatusVO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen.
Nur ergänzend und hervorhebend ist auszuführen:
I. Der Vortrag des sich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als unpolitisch gerierenden Klägers führt insbesondere nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes.
1. Dem Kläger droht keine Einziehung zum Militärdienst, und zwar weder durch die syrische Armee noch durch kurdische Streitkräfte. Die syrische Regierung hat den verpflichtenden Militärdienst abgeschafft,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 163; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 33 ff.
Da die Bewerberlage für die Sicherheitskräfte sehr gut ist, ist auch nicht mit Zwangsrekrutierungen durch die syrische Armee zu rechnen,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. März 2026 (508-9-516.80 - E 1627 PSE); vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2026 - 14 A 482/22.A -, juris Rn. 33 ff.
Ebenso sind keine Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Kämpfer der sog. Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu befürchten, denn die SDF hat sich gemäß dem im Januar 2026 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen jüngst aufgelöst und in die syrische Armee integriert,
vgl. zu Berichten über Zwangsrekrutierungen im Jahr 2025: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Syrien, Version 13 (Stand 28. Februar 2026), S. 175 ff.; zur Auflösung: vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.
Des Weiteren bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in Syrien eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
2. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der hier maßgeblichen Heimatregion des Klägers (Provinz Daraa) ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 242 ff. m.w.N. (Provinz Daraa).
Anderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Assad zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.
Von den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 187 auf die Provinz Daraa,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 43 ff., 135 f.
Dabei ist die Zahl der Vorfälle in der Provinz relativ niedrig. Zwischen November und Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle unter 30 (etwa 15 im Januar 2026, 26 im Februar 2026, 28 im März 2026, 13 im April 2026 und 22 im Mai 2026). Auch zeigt sich gemessen am Jahr 2025 eine rückläufige Tendenz der Sicherheitsvorfälle, denn dort lag sie nahezu durchweg deutlich über 30. Zwischen Januar 2026 und Mai 2026 gab es monatlich lediglich 5 oder weniger zivile Todesopfer in der Provinz Daraa,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 140, 142.
Auch wenn es nach wie vor eine (sehr) niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in der Provinz - trotz eingeschränkter Regierungskontrolle u.a. aufgrund israelischer Präsenz in Teilen des benachbarten Provinzgebietes (Streifen entlang der Golanhöhen in der Provinz Quneitra - faktisch demilitarisierte Zone) und einer gewissen Volatilität der Lage gerade auch in der Nachbarprovinz Suweida,
vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7 ff., -
demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet. Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 139 ff.,
handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz Daraa beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können. Vielmehr hat sich die Lage auch im Süden und dort der Provinz Daraa weiter entspannt,
vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 51 f.,
Gleiches gilt für den Norden des Landes. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen. Die SDF hat in Folge dessen jüngst ihre Auslösung bekannt gegeben,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.; vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.
All dies zeigt, dass die Zentralregierung nachhaltig bemüht ist, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter Führung der Zentralregierung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.
Es liegen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor. Politisch hat er sich zu keinem Zeitpunkt engagiert.
II. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., und vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.
Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,
vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dass dies bei dem Kläger eintreten würde, sind auch in Ansehung der sehr schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Lage in Syrien weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der etwa 28-jährige Kläger gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Syrien das Abitur gemacht und wollte BWL studieren, was ihm aufgrund des Krieges nicht möglich war. Zeitweise hat er im Supermarkt seiner Eltern geholfen und dann in seinem anschließenden Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten in einem Restaurant gearbeitet. Anzeichen dafür, er könne diese Arbeitsfähigkeiten nicht auch beim Wiederaufbau seines Heimatlandes fruchtbar machen, gibt es nicht. Gerade dabei wird es nach allgemeiner Lebenserfahrung Bedarf an vielfältigen Arbeitskräften geben. Ferner ist nicht ersichtlich, der Kläger könne sich mit den Gepflogenheiten in der Heimat nicht (wieder) vertraut machen. Er hat in Syrien etwa 23 Jahre gelebt und spricht Arabisch. Ferner gehört er der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an. Selbst wenn er über keine unterstützenden familiären Strukturen in Syrien verfügen sollte - indes leben seine Eltern im eigenen Haus dort ebenso wie seine Geschwister und die weitere Großfamilie noch in Syrien leben -, hat er jedenfalls bereits Fähigkeiten erworben, die es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend und rechtlich hinreichend für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland nutzen zu können. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder beachtlich dargelegt auf.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.